B.  Ordnungs=  und  Sittenpolizei.  §  95.  537

infolgedessen  ihrerseits  das  geeignete  in  der  Sache  veranlassen
können  und  namentlich  zu  erwägen  haben,  ob  dem  Unternehmer,
welcher  die  ihm  gestellten  Bedingungen  überschritten  hat,  die  Genehmigung
  zu  ferneren  Ausspielungen  zu  versagen  sein  möchte.1)

Es  besteht  aber  weder  auf  die  Zulassung  einer  Ausnahme
von  dem  im  §  56e  Abs.  1  Satz  1  der  ReewO.  ausgesprochenen
Verbot  (Satz  2  das.)  noch  auf  die  Erteilung  der  Erlaubnis
gemäß  dem  AE.  vom  2.  November  1868  und  dem  8  286  des
Stf  GB.  ein  festes  Recht.  Die  eine  wie  die  andere  darf  vielmehr
  versagt  werden,  sobald  hierzu  ausreichende  polizeiliche
Gründe  irgend  welcher  Art  vorliegen.  In  gleicher  Weise  kann
eine  im  voraus  für  eine  gewisse  zukünftige  Zeit  gewährte  Zulassung
  oder  Erlaubnis  zurückgenommen  werden.)

Die  Bekanntmachungen  über  Genehmigung  von
Verlosungen  sind  kostenfrei  in  das  Amtsblatt  aufzunehmen.
Die  Veröffentlichung  des  Verlosungsplanes  hat  zu  unterbleiben,
sofern  nicht  der  Unternehmer  aus  besonderen  Gründen  Wert
darauf  legt  und  sich  zur  vertragsmäßigen  Übernahme  der
Insertionskosten  bereit  erklärt.3;  Bei  der  Genehmigung  von
Gegenstandslotterien  ist  darauf  hinzuwirken,  daß  ein  Irrtum
des  Publikums,  als  ob  an  Stelle  des  Gewinngegenstandes  Bargeld
  zur  Auszahlung  gelangen  könnte,  verhindert  wird.“)

Die  Genehmignng  ist  bei  den  zu  Kirchenbauten  beabsichtigten
  öffentlichen  Lotterien  und  Ausspielungen  zu  versagen,
wenn  solche  lediglich  zur  Erleichterung  der  bestehenden  Kirchenbaupflicht
  dienen  sollen.)

Die  Bedingungen  bei  Genehmigung  von  Privatgeldlotterien
  sind  in  dem  MstErl.  vom  5.  September  19046)  enthalten.
  Wer  Ausspielungen  veranstalten  will,  hat  die  Stempel--abgabe
  für  die  gesamte  planmäßige  Anzahl  von  Losen  zu
entrichten.?')  Ein  Ausspielungsvertrag  ist  nur  dann  verbindlich,
  wenn  die  Ausspielung  staatlich  genehmigt  ist.“)  Die

1)  Resk.  des  M.  2.  J.  vom  15.  April  S)  Erl.  des  M.  d.  Fii#lz  und  und  d.  J.
1889,  Mst  Bl.  S.  6  vom  23.  März  1889,  MstBl.  S

5)  Erk.  d.  vom  14.  Juni  6)  MstBl.  S.  242.
1894,  III  691,  Pr  VBl.  16  115.  7)  §  22  des  Reichsstempelges.  in

")  Erl.  des  M.  d.  J.  vom  22.  Ok=  der  Fassung  vom  14.  Juni  1900,
tober  1895,  1  A  9907  RGB  275.

4)  Mc  gvom  i  April  1904,  *  Sz  BGB.
MstBl.  S