538  Spezieller  Teil.

Veranstaltung  öffentlicher  Ausspielungen  ohne  obrigkeitliche
Erlaubnis  ist  strafbar.1#)

Eine  Lotterie  ist  im  Sinne  des  8  286  des  Stf  G.  veranstaltet
  und  damit  das  Vergehen  vollendet,  sobald  der  Plan
bekannt  gegeben  und  Lose  angeboten  sind,  auch  wenn  es  gar
nicht  zur  Ziehung  kommt  und  nur  ein  Teil  der  planmäßigen
Lose  untergebracht  ist.2)  Das  Feilhalten  von  Waren  im
Umherziehen  in  der  Art,  daß  sie  im  Wege  der  Ausspielung
abgesetzt  werden,  ist  nicht  gestattet.  Ausnahmen  von  diesem
Verbot  dürfen  von  den  Ortspolizeibehörden  nur  bei  Waren  zugelassen
  werden,  welche  dem  raschen  Verderben  ausgesetzt  sind.3)

Besondere  Wandergewerbescheine  zum  Feilbieten  von
Waren  mittels  Ausspielung  dürfen  nicht  ausgestellt  werden,
die  Wandergewerbescheine  haben  bloß  auf  das  Feilbieten  der
Waren  zu  lauten.  Die  Ortspolizeibehörden  haben  sodann  auf
Grund  der  Reichsgewerbeordnung  8  56e  und  des  Allerhöchsten
Erlasses  vom  2.  November  18684“)  darüber  zu  entscheiden,  ob
und  inwiefern  sie  bei  Gelegenheit  von  Volksbelustigungen  für
geringfügige  Gegenstände  Ausnahmen  von  dem  Verbot  der
Ausspielung  usw.  zulassen  wollen.5)

Das  Ausspielen  geringfügiger  beweglicher  Gegenstände  bei
Gelegenheit  des  Hausierhandels  ist  als  eine  Modalität  des
Warenverkaufs  anzusehen  und  unterliegt  daher  den  Bestimmungen
über  die  Sonntagsruhe  im  Handelsgewerbe.)

Die  Auffassung,  daß  durch  den  MstErl.  vom  4.  August  18997)
das  Aufstellen  von  Vorrichtungen  für  das  sog.  Ring=  und
Plattenwerfen  in  Preußen  allgemein  habe  verboten  werden
sollen,  trifft  nicht  zu.  Nach  der  gegenwärtigen  Rechtslage  ist
nur  das  Ausstellen  besonderer  Wandergewerbescheine  zum  Feilbieten
  von  Waren  mittels  einer  derartigen  Ausspielung  unzulässig.
  Die  Wandergewerbescheine  haben  vielmehr  lediglich  auf
das  Feilbieten  der  Waren  zu  lauten.)

1)  §  286  StfGB.  6hb)  Erl.  des  M.  d.  J.  und  f.  H.

2)  Erk.  d.  RG.  vom  12.  April  vom  10.  Juli  1893,  M.  d.  J.  11  8518,
1880,  Pr  VBl.  1  303.  M.  f.  H.  B  7519.

2)  §  56ec  GewO.  7)  MstBl.  S.  123.

4)  GS.  S.  991.  8)  Mst  Erl.  vom  6.  März  1900,

5)  Erl.  des  M.  f.  H.  und  d.  J.  MstBl.  S.  132.
vom  19.  Februar  1895,  M.  f.  H.
1586  B,  M.  d.  J.  II  1895.