B.  Ordnungs=  und  Sittenpolizei.  §  95.  539

Die  Ausspielung  unterscheidet  sich  von  der  Lotterie
dadurch,  daß  die  letztere  meist  Geldgewinne,  erstere  andere
Sachen  zum  Gegenstande  hat.1)  Der  gewerbsmäßige  Betrieb
von  Gutscheinen  nach  dem  sog.  Hydra-(Gella-,  Schneeball-,
Lawinen--)  System  ist  nach  §+  286  Stf  GB.  strafbar.")  Das  System
besteht  darin,  daß  dem  Erwerber  eines  HydrakGella=  usw.)
Gutscheines  die  Lieferung  eines  im  Wert  erheblich  über  den
Preis  des  Gutscheines  hinausgehenden  Gegenstandes  (z.  B.
einer  Uhr,  eines  Fahrrades  usw.)  in  Aussicht  gestellt  wird,
sobald  er  von  der  Firma  eine  bestimmte  Anzahl  von  Gutscheinen
  käuflich  erworben,  diese  an  andere  Personen  abgesetzt
und  jede  von  diesen  Personen  wiederum  auf  ihren  Gutschein
die  gleiche  Anzahl  von  Gutscheinen  von  der  Firma  bezogen
hat.  Ohne  die  Schwierigkeiten,  die  der  Erfüllung  dieser  Bedingungen
  entgegenstehen,  zu  erkennen,  werden  leichtgläubige
Personen  durch  die  Aussicht  auf  den  Erwerb  eines  anscheinend
wertvollen  Gegenstandes  für  einen  unverhältnismäßig  niedrigen
Betrag  zum  Ankauf  von  Gutscheinen  verlockt  und  in  der  Mehrzahl
  der  Fälle  geschädigt.-)

Die  öffentlich  veranstalteten  Ausspielungen  von  Sachen
(Gänsen  usw.)  auf  Kegelbahnen  und  Billards  in  Schankwirtschaften
  fallen  nicht  unter  den  Begriff  der  öffentlichen
Ausspielungen  im  Sinne  des  §&amp;  286  des  StfGB.  Der  Tatbestand
  jenes  Paragraphen  liegt  nur  dann  vor,  wenn  dem
Publikum  gegen  Entrichtung  eines  Einsatzes  in  Aussicht  gestellt
wird,  je  nach  dem  Ergebnis  einer  wesentlich  vom  Zufall  bedingten
  Ziehung  oder  dergl.  einen  mehr  oder  weniger  bestimmt
bezeichneten  Wertgegenstand  zu  gewinnen.“)  Eine  durch  §*  286
des  StfGB.  betroffene  Ausspielung  setzt  also  voraus,  daß
Gewinn  und  Verlust  durch  ein  wesentlich  vom  Zufall  bedingtes
Spiel  entschieden  wird.  In  dem  in  Rede  stehenden  Falle  wird
die  Gewinnfrage  durch  das  Kegelspiel  oder  durch  das  Billardspiel
  entschieden  und  der  auszuspielende  Gegenstand  fällt  dem
besten  Kegel=  oder  Billardspieler  zu.  Der  Erfolg  des  Kegel-1)

  Erk.  d.  Ober  Trib.  vom  9.  Juli  „)  Erl.  des  M.  f.  H.  u.  G.  vom
1869,  Oppenhoff  10  493,  Oppen=  13.  Juli  1900,  C  4789.
hoff,  Stf  B.  Bem.  1  zu  286.  Vgl.  Rechtspr.  des  R.  6  261.

2)  Mst  Erl.  vom  23.  März  1901,
MstBl.  S.  142.