540  Spezieller  Teil.

und  Billardspiels  hängt  aber  wesentlich  von  der  Geschicklichkeit
des  Spielers  und  nur  in  verschwindendem  Maße  vom  Zufall
ab.  Es  kann  daher  in  Fällen  dieser  Art  Veranstaltung  einer
der  obrigkeitlichen  Erlaubnis  unterliegenden  Ausspielung  nicht
angenommen  werden.1)  Nach  dem  Erk.  des  OVG.  vom  14.  Oktober
  1904,  Pr  VBl.  26  808,  ist  zur  Veranstaltung  eines  Preisschießens
  seitens  eines  Vereins  eine  obrigkeitliche  Genehmigung
nicht  erforderlich,  da  ein  Preisschießen  als  Ausspielung  im  Sinne
des  §  286  StG  B.  nicht  angesehen  werden  kann.

g  96.
Lotterien.

Die  Veranstaltung  einer  Lotterie  liegt  dann  vor,  wenn
jemand  sich  gegenüber  anderen  Personen  zum  Abschluß  von
Verträgen  erbietet,  durch  welche  er  sich  verpflichtet,  den  sich
Beteiligenden  die  ihnen  nach  dem  kundgegebenen  Spielplane
zufallenden  Gewinne  zu  gewähren.)

Lotterie  ist  diejenige  Unternehmung,  welche  auf  den  Abschluß
und  die  Ausführung  einer  Anzahl  zusammenhängender  Lotterieverträge
  gerichtet  ist,  und  Lotterievertrag  ist  derjenige  zweiseitige
Vertrag,  durch  den  der  eine  Kontrahent,  der  Unternehmer,  sich
unter  bestimmten  Bedingungen  zur  Zahlung  einer  Geldsumme
oder  zur  Lieferung  einer  Sache  oder  eines  sonstigen  Gewinnes
an  den  anderen  Kontrahenten,  den  Spieler,  dieser  aber  sich
unbedingt  zur  Zahlung  eines  festen  Geldbetrages,  des  Einsatzes,
verpflichtet.  Wenn  die  Lotterieverträge  in  der  Weise  mit
anderen  Verträgen  in  Verbindung  gebracht  oder  in  der  Weise
abgeschlossen  worden  sind,  daß  der  letztgedachte  Kontrahent
außer  dem  ihm  nur  unter  Bedingungen  versprochenen  Gewinne
noch  eine  andere  Leistung  vom  Unternehmer,  und  diese  unbedingt,
  erhält,  so  wird  dadurch  der  Begriff  der  Lotterie  bezw.  der
Ausspielung  nicht  aufgehoben.3)

Die  Königl.  Preußische  Klassenlotterie  beruht  auf  dem
Lotterie--Edikt  vom  28.  Mai  18104)  und  AKO.  vom  21.  Juli  1841.5)

1)  Vgl.  Mst  Erl.  vom  28.  Dezember  8)  Erk.  d.  RG.  vom  7.  Oktober
1839,  v.  Kptz  Ann.  23  880  und  Erk.  d.  1882,  Pr  VBl.  4  102.

RG.  v.  24.  März  1892,  Pr  Vl.  18  437.  4)  GS.  S.  712.

2)  Erk.  d.  RG.  vom  15.  November  6)  GS.  S.  131.
1888,  Pr  VWBl.  10  303.