B.  Ordnungs=  und  Sittenpolizei.  §  96.  541

Die  Lotterielose  unterliegen  einem  Stempel  von  20  oder  25  %
bei  inländischen  oder  ausländischen  Lotterien  vom  planmäßigen
Preise  (Nennwert)  sämtlicher  Lose  bezw.  von  dem  Preise  der
einzelnen  Lose  in  Abstufungen  von  1  bis  je  4  Mk.  oder  einem
Bruchteil  des  Betrages.1)  Der  Handel  mit  Losen  von
Lotterien  oder  mit  Bezugs-=  und  Anteilscheinen  auf  solche  Lose
ist  zu  untersagen,  wenn  Tatsachen  vorliegen,  welche  die  Unzuverlässigkeit
  des  Gewerbetreibenden  in  bezug  auf  diesen  Gewerbebetrieb
  dartun.)

Unzuverlässig  in  der  Weise,  daß  nach  dem  8  35  der  GewO.
der  Gewerbebetrieb  zu  untersagen  ist,  können  Verfehlungen
machen,  die  mit  dem  Gewerbebetriebe  außer  allem  Zusammenhange
  stehen,  noch  mehr  tut  es  ein  fortgesetzter  Mißbrauch  des
Gewerbes  zu  Gesetzesverletzungen.  Es  sind  denn  auch  bereits
in  zahlreichen  Fällen  Übertretungen  der  Ges.  vom  29.  Juli  1885
bezw.  29.  August  1904  (GS.  S.  255)  vom  OVG.  für  ausreichend
und  geeignet  gehalten  worden,  um  daraus  die  Unzuverlässigkeit
für  den  Handel  mit  Losen  usw.  zu  entnehmen.3)  Dies  gilt  auch
für  solche  Verfehlungen,  bei  denen  der  abgeschlossene  Vertrag
nach  dem  §  763  BGB.  zu  beurteilen,  also  zivilrechtlich  gültig  ist.
Der  Abs.  5  des  §  35  aaO.  steht  nicht  entgegen.  Auch  von  demjenigen,
  der  im  Sinne  des  &amp;  35  für  unzuverlässig  erachtet  worden
ist,  kann  später  feststehen,  daß  er  sich  gleiche  Zuwiderhandlungen
nicht  mehr  zu  schulden  kommen  lassen  wird  und  daß  er  deshalb
wieder  zum  Gewerbebetriebe  zugelassen  werden  darf.“)

Wenn  dem  Inhaber  einer  Firma  die  Fortsetzung  des
Losehandels  auf  Grund  des  §&amp;  35  der  GewO.  (Novelle  vom
6.  August  1896)  untersagt  worden  ist  und  der  Handel
gleichwohl  unter  derselben  Firma,  aber  von  einem  anderen
Inhaber  weiter  betrieben  wird,  bieten  sich  eventl.  verschiedene
Möglichkeiten  des  Einschreitens,  je  nachdem  der  nach  außen  als
solcher  auftretende  Nachfolger  wirklich  das  Geschäft  übernommen
hat  und  leitet,  oder  bei  der  Leitung  wesentlich  der  Tätigkeit
des  früheren  Inhabers  sich  bedient,  oder  nur  nominell  der

1)  Nr.  5  des  Tar.  zum  RStempG.  4)  Erk.  d.  O.  vom  10.  Oktober
vom  14.  Juni  1000  Rl.  S.  275.  1901,  Entsch.  40  306,  v.  Kotz  Rspr.
2)  8  35  Gew  2.  ErgBd.  459.

)  6c  7  des  OVG.  35  330,
Pr  Bl.  20  311.