542  Spezieller  Teil.

Firmeninhaber,  in  Wirklichkeit  aber  nur  ein  auf  Grund  eines
Scheinkaufs  vorgeschobener  Strohmann  des  tatsächlich  unverändert
  gebliebenen  Geschäftsinhabers  ist.  In  allen  drei  Fällen
wird  gegebenenfalls  gegen  den  Nachfolger  in  derselben  Weise,
wie  es  gegen  jeden  Geschäftsinhaber  und  dessen  Komplizen
zulässig  ist,  auf  Grund  der  Lotteriestrafbestimmungen  und  demnächst
  auf  Grund  des  §  35  GewO.  und  —  bei  verbotswidriger
Fortsetzung  des  Losehandels  —  auf  Grund  des  §W  148  Nr.  4  aaO.
mit  Strafe  und  gemäß  8  132  des  Landesverwaltungsgesetzes
mit  unmittelbarem  Zwange  vorgegangen  werden  können.  Außerdem
  dürfte  es  aber,  wenn  der  Fall  eines  Scheinkaufs  des
Geschäfts  vorliegt,  zulässig  sein,  sofort  auf  Grund  der  beiden
letztgedachten  Bestimmungen  gegen  dieses  und  den  eigentlichen
Inhaber  vorzugehen,  während  in  dem  zweiten  obengedachten
Falle  sofort  auf  Grund  des  8  35  der  Gew  O.  gegen  den  neuen
Inhaber  eingeschritten  werden  kann.1)  Der  unmittelbare  Zwang
wird  allerdings  nur  dann,  wenn  sich  der  Geschäftsbetrieb  lediglich
auf  den  Losehandel  beschränkt,  nötigenfalls  durch  Schließung  des
Geschäfts,  sonst  aber  in  der  Weise  ausgeführt  werden  können,  daß
jede  Auslage  von  Losen,  Lotterieplänen  u.-Prospekten,  sowie  die
Anbringung  von  Plakaten  und  Schildern  mit  Ankündigungen
über  Loseverkauf  innerhalb  und  außerhalb  des  Geschäftslokales
und  insbesondere  im  Schaufenster  verhindert  und  der  gesamte
Geschäftsbetrieb  einer  scharfen  Kontrolle  unterworfen  wird,  etwa
vorgefundene  Lose  usw.  aber  mit  Beschlag  belegt  werden.2)

Die  Zentralbehörden  sind  befugt,  Vorschriften  darüber  zu
erlassen,  in  welcher  Weise  die  Händler  von  Lotterielosen
ihre  Bücher  zu  führen  und  welcher  polizeilichen  Kontrolle  über
den  Umfang  und  die  Art  ihres  Geschäftsbetriebes  sie  sich  zu
unterwerfen  haben.s)  Der  Handel  mit  Lotterielosen  im
Umherziehen  sowie  das  Aufsuchen  von  Bestellungen  auf  solche
ist  nicht  gestattet.4)

Das  Gesetz  vom  18.  August  18915)  bedroht  denjenigen  mit
Strafe,  welcher  ohne  staatliche  Ermächtigung  gewerbsmäßig

1)  Vgl.  Erk.  d.  OVG.  vom  21.  No-  3)  §  38  GewO.

vember  1893,  Pr  VBl.  15  197.  4)  §  56  Ziffer  5,  §  56  a  und  vgl.
2)  Erl.  des  M.  d.  J.  vom  16.  August  §  42  a  GewO.

1902,  MstBl.  S.  178,  und  vgl.  MstErl.  S)  GS.  S.  353.

vom  14.  August  1901,  Mst  Bl.  S.  213.