B.  Ordnungs=  und  Sittenpolizei.  §  96.  543

Lose  oder  Losabschnitte  der  Preußischen  Staatslotterie
oder  Urkunden,  durch  welche  Anteile  an  solchen  Losen  oder
Losabschnitten  zum  Eigentum  oder  zum  Gewinnbezuge  übertragen
  werden,  feilbietet,  veräußert  oder  zeitweise  an  einen
anderen  überläßt.

Unter  „Promessen“  versteht  man  das  schriftliche  Versprechen,
durch  welches  der  Aussteller  derselben  in  Bezug  auf  einen  bestimmten
  Prämienschein  und  für  eine  bestimmte  Prämienziehung
einem  Dritten  gegen  eine  von  demselben  zu  bezahlende  bestimmte
  Summe  die  Zusicherung  erteilt,  demselben  für  den
Fall,  daß  dieser  Schein  in  der  gedachten  Ziehung  gezogen  wird,
entweder  den  Prämienschein  behufs  eigener  Realisierung  des
darauf  gefallenen  Gewinnes  zu  verschaffen  oder  selbst  die  Auszahlung
  des  Gewinnes  zu  bewirken.1)  Der  Verkauf  von  Promessen
  ist  nach  dem  Allerh.  Erlaß  vom  27.  Juni  18372)  nach
Maßgabe  der  bestehenden  Strafgesetze  wider  das  verbotene
Lotteriespiel  zu  bestrafen.

Der  Inhaber  des  Originalloses  macht  sich  nicht  strafbar,
wenn  er  an  andere  durch  Hingabe  der  von  ihm  entsprechend
abgefaßten  Anteilscheine  das  Miteigentum  an  dem  Originallose
  überträgt,  welches  Los  er  sodann  nur  in  seinem  Gewahrsam
  für  sämtliche  Teilnehmer  am  Spiel  behält.5)

Das  Gesetz  vom  19.  April  18944)  verbietet  das  gewerbsmäßige
Feilbieten  und  Veräußern  von  geringeren  als  den  genehmigten
  Anteilen  oder  Abschnitten  von  Losen  zu  Privatlotterien
  und  Ausspielungen.  Auch  derjenige,  welcher  ein
solches  Geschäft  als  Mittelsperson  befördert,  macht  sich  strafbar.
Sodann  hat  der  &amp;  des  Gesetzes  betr.  die  Abzahlungsgeschäfte
vom  16.  Mai  18945)  den  Verkauf  oder  die  sonstige  Veräußerung
von  Lotterielosen  usw.  gegen  Teilzahlungen  unter  Strafe
gestellt.  Das  Gesetz  vom  29.  August  1904°)  verbietet  endlich
das  Spielen  in  außerpreußischen  Lotterien,  welche  nicht
im  Königreich  Preußen  zugelassen  sind.  Auch  der  Verkauf  oder
die  sonstige  Veräußerung  von  Losen  solcher  Lotterien  sowie

1)  Erk.  des  Obertribunals  vom  *)  Erk.  d.  RG.  vom  27.  April
3.  Februar  1859,  JMBl.  S.  91  und  1883,  Pr  Bl.  4  287.
val.  Erk.  d.  Ober  Trib.  vom  9.  Januar  4)  GS.  S.  73.

1877.  5)  RGBl.  S.  450.
2)  GS.  S.  129.  8)  GS.  S.  255.