544  Spezieller  Teil.

das  Anbieten  solcher  Lose  ist  strafbar.  Ist  die  Zuwiderhandlung
  durch  eine  Person  begangen,  welche  Losehandel  gewerbs—
mäßig  betreibt  oder  ist  sie  durch  öffentliches  Auslegen,  oder
durch  Versenden  eines  Loses,  oder  durch  Einrücken  eines  Angebots,
  einer  Anzeige  oder  eines  Lotterieplanes  in  eine  in
Preußen  erscheinende  Zeitung  erfolgt,  so  tritt  Geldstrafe  von
100  bis  1500  Mark  ein.  Jede  einzelne  Verkaufs=  oder  Vertriebshandlung,
  namentlich  jedes  einzelne  Anbieten,  Bereithalten,
  Auslegen,  Ausstellen,  Aushängen,  Versenden  eines
Loses  usw.  wird  als  besonderes  selbständiges  Vergehen  bestraft,
auch  wenn  die  einzelnen  Handlungen  zusammenhängen  und
auf  einen  einheitlichen  Vorsatz  des  Täters  oder  Teilnehmers
zurückzuführen  sind.2)

Die  strafbare  Beförderung  des  Ankaufs  nicht  zugelassener
Lose  ist  vollendet,  sobald  das  Los  mit  der  Verkaufsofferte
zur  Post  gegeben  und  über  die  preußische  Landesgrenze  geschafft
  worden.  Es  ist  daher  unerheblich,  daß  das  Los  vor  der
Aushändigung  an  den  Adressoten  beschlagnahmt  worden  ist.2)

Die  Zuwiderhandlung  ist  nur  strafbar,  wenn  sie  in  Preußen
begangen  ist.  Auch  derjenige,  welcher  Gewinnergebnisse  der
vorbezeichneten  Lotterien  in  einer  in  Preußen  erscheinenden
Zeitung  veröffentlicht  oder  durch  öffentliches  Auslegen,  Ausstellen
  oder  Aushängen  bekannt  gibt,  macht  sich  strafbar.3)  Den
außerpreußischen  Lotterien  sind  alle  außerhalb  Preußens  veranstalteten
  Ausspielungen  beweglicher  oder  unbeweglicher  Gegenstände
  gleich  zu  achten.4)

Wiederholte  Ministerial-Erlasse  empfehlen  den  Polizeibehörden.
scharfe  Kontrolle  des  Lotteriewesens,  bei  begründeter
Veranlassung  Durchsuchung  nach  Maßgabe  der  88  102  ff.  Stf  PO.
sowie  Bestrafung  und  Einleitung  des  Verfahrens  behufs  Untersagung
  des  Losehandels  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  vom
6.  August  1896,  RGBl.  S.  685.5)  Die  Polizeibehörden  haben
sich  der  polizeilichen  Vernichtung  von  Losen  zu  auswärtigen,

1)  §  2  aoO.  5)  Vgl.  MstErl.  vom  30.  Juni

2)  Erk.  d.  KG.  vom  21.  April  1894,  M.  d.  J.  II  4084;  vom  25  De-1890,
  Jahrb.  f.  Entsch.  des  KG.  10  zember  1900  und  vom  16.  August
Nr.  110  S.  266  und  Pr  VWBl.  13  20.  1902,  M.  d.  J.  IIa  5570,  MstBl.

9)  |  6  aaO.  S.  178.

4)  §  7  aaO.