B.  Ordnungs=  und  Sittenpolizei.  8  97.  545

in  Preußen  nicht  zugelassenen  Lotterien  zu  enthalten.  Hinsichtlich
  der  Beschlagnahme  und  weiteren  Behandlung  solcher
Lose  bleiben  88  94ff.  der  Stf  PO.  zu  beachten.1)  Über  die
Verjährung  der  Ansprüche  der  Händler  mit  Lotterielosen  vgl.
8  196  Ziff.  5  BGB.

Zur  Regelung  der  Lotterieverhältnisse  sind  Staatsverträge
  abgeschlossen  worden  zwischen  Preußen  und  Mecklenburg-Schwerin,
  Mecklenburg--Strelitz,  Lübeck,  Reuß  j.  L.,  den
an  der  Hessisch-Thüringischen  Staatslotterie  betelligten  Staaten
(Hessen,  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Sachsen-Meiningen,  Sachsen-Altenburg,
  Sachsen-Koburg-Gotha,  Anhalt,  Schwarzburg-Sondershausen,
  Schwarzburg-Rudolstadt,  Reuß  ä.  L.,  Schaumburg-Lippe
  und  Lippe),  Oldenburg,  Braunschweig  und  Bremen.

8  97.
Sammlungen  (Kollekten).

Unter  einer  Kollekte  ist  jede  Einsammlung  freiwilliger
Gaben  und  Besteuerung  zu  einem  bestimmten  Zweck  zu  verstehen.2)


Zum  Begriff  der  Kollekte  gehört  die  Tätigkeit  des  Einsammelns;
  dieses  ist  mehr  als  ein  bloßes  „Sammeln“;  es  setzt
begrifflich  eine  Einwirkung  von  Person  zu  Person  durch  Angehen
der  Geber  voraus.3)

Dieses  persönliche  Angehen  und  der  dadurch  auf  den
anderen  ausgeübte  Druck  unterscheidet  das  Kollektieren  oder
Einsammeln  von  den  vielen  anderen  Formen  des  Sammelns,
von  dem  Aufstellen  von  Tellern  oder  Büchsen,  von  den  öffentlichen
  Aufforderungen  in  einer  Zeitung  zur  Leistung  von  Gaben
mit  Bezeichnung  eines  bestimmten  Empfängers.  Daß  bei
Kirchenkollekten  der  Sprachgebrauch  ein  anderer  ist,  beweist
hiergegen  nichts.  Denn  bei  diesen  werden  die  Geber  überhaupt
  nicht  durch  die  persönliche  Einwirkung,  sondern  wesentlich

¾  —  vom  28.  Februar  1880,  15-8.309—0°0,  mitgeteilt  durch  Erl.  des

Mst  Bl.  S  22
W„)  Erk.  0  *6.  vom  12.  April  und  Oberpräsidenten  der  Provinz  Sachsen

17.  Mai  1900,  S.  252/00  30900,  vom  10.  Juni  1900,  O  F  4142,  und
W  8  20  F  98.  600  und  17  Ausf.  des  KG.  vom  12.  April

z)  Erk.  d.  KG.  vom  17.  Mai  1900,  1900,  15  S  28200.
v.  Arnstedt,  Polizeirecht.  II.  35