546  Spezieller  Teil.

durch  religiöse  Beweggründe  zur  Hingabe  veranlaßt.  Das  ALR.,
welches  unbefugtes  Kollektieren  teils  als  Eingriff  in  das  Besteuerungsrecht
  der  Staates,1)  teils  als  eine  Art  Betteln  ansah,
hat,  abgesehen  von  den  Kirchenkollekten,  unter  Kollekten  nie
etwas  anderes  verstanden,  d.  h.  eine  von  Haus  zu  Haus  regelmäßig
  unter  Vorlegung  einer  Liste  oder  eines  Sammelbuches
veranstaltete  Einsammlung  von  Gaben  zu  einem  kirchlich  oder
angeblich  wohltätigen  oder  gemeinnützigen  Zweck.2)

In  der  öffentlichen  Aufforderung  zu  freiwilligen
Gaben  kann  noch  nicht  der  Tatbestand  des  wirklichen  Einsammelns
  (Kollektierens)  solcher  Gaben  gefunden  werden.)

Eine  solche  Aufforderung  kann  auch  nicht  polizeilich  untersagt
  werden,  da  dieselbe  es  völlig  dem  Willen  des  einzelnen
überläßt,  das  Geld  zu  dem  erlaubten  Zweck  an  denjenigen
einzusenden,  der  sich  zur  Empfangnahme  bereit  erklärt  hat.
Es  wird  in  keinerlei  Rechtssphäre  eingegriffen,  Ruhe,  Sicherheit
und  Ordnung  weder  an  öffentlichen  Orten  noch  in  den  Wohnungen
gestört,  niemand  in  seiner  Person  oder  in  seinem  Eigentum
gefährdet,  nicht  einmal  ein  moralischer  Zwang  zur  Beisteuer
ausgeübt.")  Offentliche  Aufforderungen  zur  Einzahlung  freiwilliger
  Beiträge  bedürfen  keiner  Genehmigung.  ö)

Ein  öffentliches  Kollektieren  findet  nach  einem  Erkenntnis
des  Reichsgerichts,  II.  Strafsenat,  vom  13.  Juli  1888  nicht
erst  dann  statt,  wenn  mittels  desselben  das  Publikum  in  seiner
Gesamtheit  angegangen,  sondern  schon  dann,  wenn  über  einen
festbegrenzten  Personenkreis  der  persönlichen  Bekanntschaft,
der  Arbeitsgemeinschaft  oder  ähnlicher  privater  Verbindungen
hinausgegangen  wird.)

Die  Veranstaltung  einer  öffentlichen  Kollekte  liegt  auch  dann
vor,  wenn  die  Sammlung  nur  bei  einer  bestimmten  Klasse
von  Personen  vorgenommen  wird.')  Die  Einsammlung

1)  So  das  Marginale  zu  8§§  244  f.,  4)  Erk.  d.  KG.  vom  12.  April
11  20.  1900,  DJZ.  S.  483,  Pr  VBl.  22  335.

2)  Erk.  d.  KG.  vom  20.  Mai  1901,  S5)  MsDt  Erl.  vom  25.  Novembermitgeteilt
  durch  Erl.  des  M.  d.  J.  1872,  MstBl.  S.  334.
vom  31.  Jannar  1900,  IIc  3251.  6)  Pr  Wl.  10  136.

3)  Erk.  d.  KG.  vom  27.  Februar  7)  Erk.  d.  KG.  vom  30.  September

1890,  Pr  VBBl.  11  590  und  Erk.  d.  1889,  Jahrb.  f.  Entsch  des  KG.  10
Ober  Trib.  vom  9.  November  1876,  Nr.  108  S.  264,  Pr  VBl.  13  20.
Oppenhoff,  Rechtspr.  17  722.