B.  Ordnungs=  und  Sittenpolizei.  §  97.  547

von  Zeichnungen  auf  zu  leistende  Beiträge  zu  irgend  einem.
Zweck  ist  als  eine  Hauskollekte  zu  betrachten.2)

Die  Notwendigkeit  einer  obrigkeitlichen  Genehmigung
zur  Vornahme  öffentlicher  Kollekten  ist  bereits  in  den  88  244ff.
II  20  ALR.  erwähnt.  Über  den  Sinn  dieses  Paragraphen
sagt  der  Gesetzesrevisor:)  „Schon  im  Zivilrecht  wird  bei  verschiedenen
  Gelegenheiten  die  Zulässigkeit  einer  Kollekte,  welche
Gemeinden,  Zünfte  oder  Kirchengesellschaften  unter  sich  aufbringen
  wollen,  ohne  alle  Rücksicht  auf  die  Natur  des  Zweckes
dabei,  von  der  obrigkeitlichen  Genehmigung  abhängig  gemacht.
In  gleicher  Art  war  es  dann  auch  hier  die  Absicht  von  Svarez,
das  ohne  obrigkeitliche  Genehmigung  unternommene  Kollektensammeln,
  selbst  wenn  der  Zweck  dabei  in  der  Tat  ein  unschädlicher
  oder  wohl  gar  wohltätiger  war,  für  strafbar  zu  erklären;
denn  er  sagt  bei  der  ersten  Entwerfung  dieser  Vorschrift  ausdrücklich:
  „Alle  eigen  mächtigen  Hauskollekten  müßten  als  eine
gefährliche  species  der  Bettelei  bestraft  werden.“  Andere
Sammlungen  als  Hauskollekten  sind  —  von  Kirchenkollekten
abgesehen  —  in  Preußen  gesetzlich  niemals  von  einer  Genehmigung
  abhängig  gemacht  worden.  Auch  826  II  19  ALR.
spricht  nur  von  den  „unter  Erlaubnis  des  Staates  besonders
zu  veranstaltenden  Haus=  und  Kirchenkollekten“.  Die  88  244  ff.
II  20  ALR.  sind  die  einzigen  gesetzlichen  Bestimmungen,  welche
(soweit  nicht  Kirchenkollekten  in  Frage  kommen)  in  Preußen
die  (nicht  genehmigten)  Kollekten  verbieten,  sie  sprechen  lediglich
von  Hauskollekten.3)

Abgesehen  von  den  Privat=  und  Kirchenkollekten  sind  gegenwärtig
  nach  §  11  Nr.  4e  der  Oberpräsidialinstr.  vom  31.  Dezember
  1825  alle  Kollekten  in  den  einzelnen  Regierungsbezirken
oder  der  Provinz  an  die  Genehmigung  des  Oberpräsidenten
  gebunden.  Dieser  Vorschrift  unterliegen  insbesondere
alle  von  Haus  zu  Haus  zur  Einsammlung  gelangenden  Kollekten.4)

Hauskollekten  sind  in  der  Regel  nur  auf  solche  Fälle  zu
beschränken,  in  denen  es  sich  um  löbliche  gemeinnützige  Zwecke

1)  Erk.  d.  Ober  Trib.  vom  17.  Ok=  mitgeteilt  durch  Erl.  des  M.  d.  J.
tober  1876,  MstBl.  1877  S.  11.  vom  31.  Januar  1902,  lle  3251.

2)  Pens.  1  2  1828  S.  134.  4)  Val.  MstResk.  vom  10.  Juli

3)  Erk.  d.  KG.  vom  20.  Mai  1901,  1890,  Mstl.  S.  201.

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