548  Spezieller  Teil.

handelt,  deren  Förderung  sich  auf  keinem  anderen  Wege,  als
durch  Inanspruchnahme  der  Mildtätigkeit  der  Einwohner  erreichen
  läßt.  Die  Aufbringung  eines  Teiles  der  städtischen
Armenpflegekosten  durch  Hauskollekten  ist  unzulässig.1)

Über  Gesuche  um  Bewilligung  von  Kollekten,  die  sich  über
einen  größeren  Bezirk  erstrecken  sollen,  ist  in  der  Regel  nur  auf
Grund  eines  von  dem  Antragsteller  vorzulegenden  Organisationsplanes
  zu  entscheiden.  Dieser  Plan  wird  zu  enthalten
haben,  abgesehen  von  der  Zweckbestimmung  und  dem  zeitlichen
und  räumlichen  Gebiet  der  Kollekte,  Angaben  über  die  Art  der
beabsichtigten  Werbetätigkeit  (Veröffentlichungen  in  den  Zeitungen,
  Verbreitung  von  Aufrufen  usw.),  über  die  Organisation
der  Einsammlung,  d.  h.  ob  diese  durch  eigene  Kräfte  der
Anstalt,  durch  Vertrauensmänner  oder  durch  besoldete  Sammler
(Kollektenbureaus)  geschehen  soll,  und  über  die  Bezahlung  der
Sammler,  auch  wird  ein  Voranschlag  über  die  Unkosten  und,
falls  einem  Unternehmer  die  Kollekte  übertragen  werden  soll,
Vorlage  des  mit  diesem  abzuschließenden  Vertrages  zu  erfordern
sein.  Erscheinen  die  Unkosten  zu  hoch  oder  ergeben  sich
sonst  Bedenken,  so  ist  die  Beseitigung  der  Anstände  zu  fordern
und,  falls  dem  nicht  entsprochen  wird,  das  Gesuch  abzulehnen,
andernfalls  aber  dem  Antragsteller  bei  der  Genehmigung  eine
Rechnungslegung  über  das  Ergebnis  der  Kollekte  sowie  über
die  Höhe  der  entstandenen  Kosten  unter  Beifügung  der  Belege
(Sammellisten)  event.  mit  dem  Hinweise  zur  Pflicht  zu  machen,
daß,  falls  die  Kosten  eine  unverhältnismäßige  Höhe  erreichen
sollten,  eine  Wiederholung  der  Kollekte  nicht  bewilligt  werden
würde.  Auch  wird  möglichst  darauf  hinzuwirken  sein,  daß  die
Eintragungen  in  die  Sammellisten  nur  mit  Tinte
(Tintenstift)  erfolgen.  Im  übrigen  sollen  Kollekten  tunlichst
  eingeschränkt  und  nur  für  solche  Zwecke  genehmigt
werden,  welche  im  Sammlungsgebiet  ein  wirkliches  Interesse
finden.2)

Zur  Bewilligung  von  Kollekten  für  konfessionelle  Anstalten
und  Vereine,  die  auch  in  den  Haushaltungen  anderer

1)  Mst  Erl.  vom  28.  Februar  1867,  2)  MsttErl.  vom  11.  November
MstBl.  S.  75.  1903,  Msst  Bl.  S.  229.