B.  Ordnungs=  und  Sittenpolizei.  §  97.  549

Konfessionen  eingesammelt  werden  sollen,  ist  jedesmal  die
Allerhöchste  Genehmigung  einzuholen.:)

Die  strafrechtliche  Verfolgung  der  ohne  die  vorgeschriebene
obrigkeitliche  Genehmigung  veranstalteten  Kollekten  kann  nur
durch  besondere  Polizeiverordnungen  herbeigeführt  werden,  deren
Erlaß  zulässig  erscheint.2)

Die  Polizeibehörden  sollen  in  allen  Fällen,  in  denen  offensichtlich
eine  Umgehung  der  gesetzlichen  Bestimmungen  über  die
Veranstaltung  von  Hauskollekten  vorliegt,  die  gerichtliche  Strafverfolgung
  der  betr.  Agenten,  Reisenden,  Hausierer  usw.  wegen
unbefugten  Kollektierens  veranlassen  und,  falls  ihre  Freisprechung
erfolgen  sollte,  eine  höchstinstanzliche  Entscheidung  herbeiführen,
über  deren  Ausfall  an  den  Minister  d.  J.  zu  berichten  ist.
In  dem  Umstande,  daß  z.  B.  Bilder,  die  einen  normalen,
geringen  Preis  haben,  unter  Berufung  auf  einen  mildtätigen
  Zweck,  dem  der  Erlös  zu  gute  kommen  soll,  fast  um
das  Dreifache  dieses  Preises  angeboten  und  verkauft  werden,
muß  die  Abhaltung  einer  Kollekte  gefunden  werden,  da  für
die  Abnehmer  gerade  der  angegebene  gute  Zweck  bei  dem
hohen  Preis  der  einzige  Antrieb  zum  Ankauf  sein  kann  und
der  den  üblichen  Preis  übersteigende  Betrag  lediglich  als  Zuwendung
  zu  einem  wohltätigen  Zweck  angesehen  werden  muß.
Hierzu  bedarf  es  der  für  die  Veranstaltung  von  Kollekten  vorgeschriebenen
  besonderen  Genehmigung.8)

Die  sog.  Tellersammlungen  bei  öffentlichen  Versammlungen
  fallen  nicht  unter  den  Begriff  „öffentlicher  Kollekten“
im  Sinne  des  §&amp;  11,  4e  der  Instruktion  für  die  Oberpräsidenten
vom  31.  Dezember  1825,  und  es  ist  deshalb  nach  Lage  der
Gesetzgebung  unzulässig,  sie  im  Wege  der  Polizeiverordnung
zu  verbieten.  Ebensowenig  kann  die  bei  öffentlichen  Versammlungen
  stattfindende  Erhebung  eines  Eintrittsgeldes  von
beliebiger  Höhe  als  eine  öffentliche  Kollekte  betrachtet  und
polizeilich  unter  Strafe  gestellt  werden.4)

1)  Erl.  des  M.  d.  J.  vom  12.  April  1900,  1  B  7266  und  vgl.  Erk.  d.  Amts-1870,
  1  B  2749  und  vom  10.  Juli  gerichts  zu  Lindlar  vom  14.  Juni  1894.

1888,  1  B  4427.  9  SpezBesch,  des  M.  d.  J.  vom
2)  Mst  Bl.  v.  J.  1853  und  1877  23.  Januar  1890,  II  770  und  Erl.
S.  164  und  11.  vom  27.  November  1901,  Le  2955.

3)  Erl.  des  M.  d.  J.  vom  5.  Januar