550  Spezieller  Teil.

Polizeiverordnungen,  welche  die  Erhebung  von  Geld—
beiträgen,  deren  Zahlung  oder  Höhe  dem  Belieben  überlassen
ist,  vor  oder  während  einer  öffentlichen  Versammlung
oder  im  Anschluß  an  eine  solche  ohne  vorgängige  schriftliche
Genehmigung  der  Ortspolizeibehörde  bei  Strafe  ver—
bieten,  finden  weder  in  den  bestehenden  Vorschriften  über  das
Kollektenwesen  noch  im  8  6  lit.  d  des  Gesetzes  über  die  Polizeiverwaltung
  vom  11.  März  1850  ihre  gesetzliche  Begründung.
Denn  die  Genehmigung  öffentlicher  Kollekten  steht  nicht  der
Ortspolizeibehörde,  sondern  nach  §  11  Nr.  4  lit,  e  der  Instruktion
  für  die  Oberpräsidenten  vom  31.  Dezember  1825  nur  den
letzteren  zu.  Der  §  6  lit.  d  des  Gesetzes  über  die  Polizeiverwaltung
  aber  würde  in  der  demselben  von  einer  solchen
Polizeiverordnung  gegebenen  Ausdehnung  mit  den  Art.  29  und
30  der  Pr  Verfurk.  und  mit  den  Bestimmungen  des  Vereinsges.
vom  11.  März  1850  im  Widerspruch  stehen.1)  Eine  andere
Ansicht  ist  im  Erl.  des  M.  d.  J.  vom  10.  Juli  1890,  Mstl.
S.  201,  vertreten.

Ist  durch  öffentliche  Sammlung  Vermögen  für  einen  vorübergehenden
  Zweck  zusammengebracht  worden,  so  kann  zum
Zwecke  der  Verwaltung  und  Verwendung  des  Vermögens
ein  Pfleger  bestellt  werden,  wenn  die  zu  der  Verwaltung
und  Verwendung  berufenen  Personen  weggefallen  sind.2)

Die  Leitung  des  Kollektenwesens  der  evangelischen
Landeskirche  in  den  alten  Provinzen  ist  dem  Evangelischen
Oberkirchenrat  durch  AE.  vom  16.  Februar  1856  nach  den  näheren
Bestimmungen  des  diesem  Erlasse  beigefügten  Reglements  übertragen.s)
  Die  Sammlung,  Abführung  und  kassenmäßige  Verwaltung
  der  Kollektenerträge  geschieht  durch  die  Kreis=  oder
Regierungshauptkassen  und  durch  die  Generalkasse  des  Minist.  der
geistl.  Ang.  (8  6  des  Regl.).  Neue  Kollekten,  wenn  sie  einmal  in
einer  einzelnen  Parochie  für  örtliche  Bedürfnisse  erhoben  werden
sollen,  bedürfen  der  Genehmigung  des  Konsistoriums,  in  allen

1)  Erk.  d.  KG.  vom  7.  Januar  Entsch.  des  KG.  11  196  und  12  177;
4901,  8  753.91,  und  vom  20.  Mai  Prl.  14  409.
1901,  mitgeteilt  durch  Erl.  des  M.  d.  2)  §  1914  BG#.
J.  vom  31.  Januar  1902,  Le  3251,  23)  MstBl.  1856  S.  116.  In  den
vgl.  Erk.  d.  KG.  vom  14.  Mai  und  neuen  Provinzen  sind  die  Konsistorien
vom  10.  Dezember  1391,  Jahrb.  f.  zuständig.