B.  Ordnungs=  und  Sittenpolizei.  8  98.  551

anderen  Fällen  der  Genehmigung  des  Evangelischen  Oberkirchenrats,
  welcher  bei  regelmäßig  wiederkehrenden  Kollekten,  soweit
es  sich  nur  um  eine  Provinz  handelt,  die  Zustimmung  der
Provinzialsynode,  bei  landeskirchlichen  Kollekten  die  Zustimmung
der  Generalsynode  vorauszugehen  hat.1)  Außerhalb  der
Kirchengebäude  ist  zu  den  kirchlichen  Kollekten  die  Genehmigung
  der  Staatsbehörden  (Minister,  Ober=  oder  Regierungspräsident)
  je  nach  dem  Umfange  des  berührten  Bezirks  erforderlich.:)
  Kirchen-  und  Hauskollekten  zum  Neu=  und  Wiederherstellungsbau
  von  Kirchen-,  Pfarr-,  Küster=  und
Schulgebäuden  sollen  nur  in  solchen  Fällen  bewilligt  werden,
wo  die  zum  notwendigen  Wiederaufbau  solcher  abgebrannter
oder  durch  andere  außergewöhnliche  Ereignisse  zerstörten  Gebäude
  erforderlichen  Kosten  von  den  Baupflichtigen  auf  andere
Weise  nicht  beschafft  werden  können.3)

Die  öffentliche  Beschimpfung  der  besonders  in  der
evangelischen  Kirche  gebräuchlichen  Hauskollekten  zu
kirchlichen  Zwecken  ist  nach  einem  Urteil  des  Reichsgerichts,
II.  Strafsenats,  vom  30.  November  1880,  als  die  öffentliche
Beschimpfung  eines  kirchlichen  Gebrauchs  aus  §  166  StfGB.
mit  Gefängnis  bis  zu  drei  Jahren  zu  bestrafen.“)

Abschnitt  VII.
Maßregeln  zur  Sicherung  des  Eigentums.

*l"98.
Behandlung  gefundener  Sachen  (Fundgegenstände).

Vom  Funde  handeln  die  §§  965  bis  984  BGB.,  die  Dienstanweisung,
  betreffend  die  polizeiliche  Behandlung  der  Fundsachen,
  vom  27.  Oktober  18995)  und  Mst  Erl.  vom  7.  März  1900.5)
Wer  eine  verlorene  Sache  findet  und  an  sich  nimmt,  hat

1)  §  65  der  Kirchengemeinde=  und  bis  III  Eis  vom  9.  September  1876,
Synodal  O.  vom  10.  September  1873,  GS.  S.  3

GS.  S.  418  und  §  13  General-  3)  Eiscced.  vom  10.  Oktober  1845,
Synodal.  vom  20.  Januar  1876,  Mstl.  S.  344.
GS.  S.  134.  4)  Nr.  37  R.  u.  Stsanz.  v.  J.  1881.

2)  *  24  Ziffer  7  Ges.  vom  5)  MstBl.  S.  211.
3.  Juni  1876,  GS.  S.  125,  und  Art.  1  6)  MstBl.  S.  138.