552  Spezieller  Teil.

dem  Verlierer  oder  dem  Eigentümer  oder  einem  sonstigen
Empfangsberechtigten  unverzüglich  Anzeige  zu  machen.  Kennt
der  Finder  die  Empfangsberechtigten  nicht  oder  ist  ihm  ihr  Aufenthalt
  unbekannt,  so  hat  er  den  Fund  und  die  Umstände,  welche
für  die  Ermittelung  der  Empfangsberechtigten  erheblich  sein
können,  unverzüglich  der  Polizeibehörde  an  zuzeigen.  Ist  die  Sache
nicht  mehr  als  3  Mark  wert,  so  bedarf  es  der  Anzeige  nicht.1)

Für  die  sichere  Aufbewahrung  von  Fundobjekten  an  Geld
und  geldwerten  Papieren  sind  bei  den  Königl.  Polizeiverwaltungen
  sichere  Behälter  anzuschaffen,  sofern  sich  dazu  ein
dringendes  Bedürfnis  ergibt.  Die  Kosten  sind  aus  Kap.  92
Tit.  9  des  Polizeiverwaltungsetats  zu  bestreiten.  Nur  für
Funde  dieser  Art  von  größerem  Werte,  etwa  über  den  Betrag
von  100  Mark  hinaus,  wird  die  Inanspruchnahme  der  Kasse
mit  der  Maßgabe  zu  gestatten  sein,  daß  die  Buchung  der  Funde
unter  den  „Asservaten“  erfolgt.2)

Die  Ortspolizeibehörden  haben  über  die  Funde  innerhalb
ihrer  Amtsbezirke  ein  Verzeichnis  nach  dem  vorgeschriebenen
Muster  zu  führen.  Ein  den  Gegenstand  des  Fundes  bezeichnender
  Auszug  aus  dem  Verzeichnis  ist  in  den  Geschäftsräumen
  der  Polizeibehörde  während  eines  Zeitraumes  von
4  Wochen  auszuhängen.  Uübersteigt  der  Wert  der  gefundenen
Sache  3  Mark,  so  ist  der  Auszug  auch  in  den  für  die  polizeilichen
  Bekanntmachungen  bestimmten  Blättern  bekannt  zu
machen.s)  Die  Ortspolizeibehörden  haben  ferner  die  Anmeldung
  von  Rechten  an  Sachen,  die  nach  der  Angabe
des  Anmeldenden  innerhalb  ihres  Amtsbezirks  verloren  gegangen
  sind,  entgegenzunehmen  und  dem  Anmeldenden  über
den  Verbleib  der  Sache,  den  Finder  und  die  von  diesem  etwa
angemeldeten  Ansprüche,  sowie  über  die  etwaigen  Aufwendungen
der  Polizeibehörde  Auskunft  zu  erteilen,  ihn  auch  zu  belehren,
daß,  wenn  die  Sache  nicht  mehr  als  3  Mark  wert  ist,  die  Anmeldung
  bei  der  Polizeibehörde  dem  Erwerbe  des  Eigentums
durch  den  Finder  nicht  entgegensteht."“  Der  Funddiebstahl
ist  nach  §  246  Stf  G.  strafbar.  Der  Finder  muß  die  Sache

1)  §  965  BGB.  3)  §§  6  und  ba  der  Anw.
2)  Erl.  des  M.  d.  J.  vom  18.  No-  4)  §  7  Anw.
vember  1901,  MstBl.  S.  262.