B.  Ordnungs=  und  Sittenpolizei.  8  98.  553

in  seiner  Verwahrung  behalten,  hat  dabei  nur  Vorsatz  und
grobe  Fahrlässigkeit  zu  vertreten,1)  kann  sich  jedoch  von
dieser  Verpflichtung  dadurch  befreien,  daß  er  die  Sache  der
Polizeibehörde  oder  dem  Verlierer  herausgibt;  im  letzteren
Falle  ist  er  dann  gegen  alle  Ansprüche  sonstiger  Empfangsberechtigter
  sichergestellt.2)  Falls  die  Aufbewahrung  die  Sache
der  Gefahr  des  Verderbens  aussetzt,  oder  die  Aufwendung.
unverhältnismäßige  Kosten  erfordert,  muß  der  Finder,  nach
vorheriger  Anzeige  an  die  Polizeibehörde,  die  gefundene  Sache
öffentlich  versteigern  lassen.  Auf  Erfordern  der  Polizeibehörde
hat  er  die  Sache  oder  deren  Erlös  an  sie  herauszugeben.3)
Erst  nach  Ablauf  eines  Jahres  —  das  bei  Sachen  im  Werte
bis  3  Mark  mit  dem  Funde,  bei  höher  bewerteten  mit  der
Anzeige  an  die  Polizeibehörde  zu  laufen  beginnt  —  erwirbt
der  Finder  das  Eigentum  an  der  verlorenen  Sache,  falls
er  den  Fund  nicht  etwa  auf  Nachfrage  verschwiegen  und  sich
dadurch  einer  Unterschlagung  schuldig  gemacht  hat.")  Den
Empfangsberechtigten  gegenüber  stehen  ihm  verschiedene  Ansprüche
  zu,  nämlich  außer  dem  Ersatz  der  Unkosten,  die  er  zur
Erhaltung  und  Verwahrung  der  Sache  sowie  zur  Ermittelung
des  Berechtigten  aufgewendet  hat,5)  auch  ein  Finderlohn.
Dieser  beträgt  von  dem  Werte  der  Sache  bis  zu  300  Mark  500,
von  dem  Mehrwert  10,  bei  Tieren  190.  Vorausgesetzt  wird  in
allen  Fällen,  daß  der  Finder  nicht  die  Anzeigepflicht  verletzt  oder
den  Fund  auf  Nachfrage  verheimlicht  hat.é)  Die  Empfangsberechtigten
  kann  der  Finder  zur  Erklärung  über  die  Befriedigung
  seiner  Ansprüche  binnen  einer  angemessenen  Frist  auffordern,
  nach  deren  fruchtlosem  Verlauf  erwirbt  er  das  Eigentum
an  der  gefundenen  Sache  und  die  sonstigen  Rechte  an  der  Sache
erlöschen.7')  Wenn  der  Finder  der  Polizeibehörde  gegenüber  auf
sein  Eigentum  verzichtet  oder  nicht  binnen  einer  ihm  gestellten
Frist  die  Herausgabe  des  ihm  an  Stelle  seiner  Ersatzansprüche
und  des  Finderlohns  überlassenen  Fundes  verlangt,  so  tritt  die
Gemeinde  des  Fundortes  an  seine  Stelle.s)  Aber  noch

1)  §§  966  und  968  BGB.  5)  §  370  BGB.

2)  §§  967  und  969  BGB.  s)  §  971  BGB.

2)  "  966  und  967  BG.  7)  88  974  und  1003  BGB.
4)  §  973  BGB.  s)  §§  975  und  976  BGB.