554  Spezieller  Teil.

3  Jahre  lang  nach  diesem  Zeitpunkte  kann  jeder,  der  ein  Recht
auf  die  Sache  zu  haben  glaubt,  auch  wenn  er  sich  nicht  als
Empfangsberechtigter  rechtzeitig  bei  der  Polizeibehörde  angemeldet
  hat,  die  Herausgabe  des  durch  die  Rechtsänderung
Erlangten  nach  den  Vorschriften  über  die  Herausgabe  einer  ungerechtfertigten
  Bereicherung  fordern.1)  Wer  eine  Sache  in
den  Geschäftsräumen  oder  den  Beförderungsmitteln  einer
öffentlichen  Behörde  oder  einer  dem  öffentlichen  Verkehr
dienenden  Verkehrsanstalt  findet  und  an  sich  nimmt,  erlangt
mit  dem  Funde  keinerlei  Rechte,  sondern  nur  die  Verpflichtung,
die  Sache,  auch  wenn  sie  nur  3  Mark  wert  ist,  unverzüglich
an  die  Behörde  oder  die  Verkehrsanstalt  oder  an  einen  ihrer
Angestellten  abzuliefern.)  Dem  Verderben  ausgesetzte
oder  nur  unter  unverhältnismäßigen  Kosten  aufbewahrbare
Sachen  können  sofort,  andere  erst  nach  einer  ergebnislosen
öffentlichen  Aufforderung  an  die  Empfangsberechtigten  zur
Anmeldung  ihrer  Rechtes)  von  den  Behörden  oder  Verkehrsanstalten
  des  Reichs,  der  Bundesstaaten  und  der  Gemeinden
durch  einen  ihrer  Angestellten  öffentlich  versteigert  werden.4)
In  Ausübung  der  dem  Reichskanzler  und  den  Landesregierungen
in  §  982  BGB.  erteilten  Ermächtigung  hat  der  erstere  durch
Bekanntmachung  vom  16.  Juni  18985)  einen  6  wöchentlichen
Aushang  der  Aufforderung  an  der  Amssstelle  oder  sonst  dazu
bestimmten  Stelle  angeordnet,  auch  eine  Einrückung  in  öffentliche
  Blätter  zugelassen,  welche  eine  Frist  von  mindestens
6  Wochen  zur  Anmeldung  gewähren.  Erst  nach  dem  ergebnislosen
  Ablaufe  von  3  Jahren,  welcher  von  dem  Ende  der  in
der  Bekanntmachung  bestimmten  Frist  oder  bei  einer  Versteigerung
  ohne  vorherige  Bekanntmachung  nach  Ablauf  einer
durch  öffentliche  Aufforderung  gestellten  Frist  an  gerechnet
wird,  fällt  das  Eigentum  der  Sache  oder  ihres  Erlöses,  je
nach  dem  Fundorte,  dem  Reichsfiskus,  dem  Landesfiskus,  der
Gemeinde  oder  dem  Eigentümer  der  Privatverkehrsanstalt  zu.“)

1)  §  977  BGB.  3)  MstErl.  vom  18.  November
2)  8  978  BGB.  und  Staats=  1899,  MstBl.  1900  S.  2.
ministerialbeschluß  vom  18.  November  4)  §§  979  und  980  BGB.

1899,  JMl.  S.  379,  MstBl.  1900  5)  Röl.  S.  912.
S.  2.  6)  §  981  BGB.