B.  Ordnungs=  und  Sittenpolizei.  8  98.  555

Für  die  Staatseisenbahnen  vgl.  Fundordnung  vom  6.  März
1895,1)  ergänzt  durch  Erl.  vom  18.  März  1899.2)

Ein  entdeckter  und  in  Besitz  genommener  Schatz,  d.  h.  ein
Gegenstand,  der  solange  verborgen  gelegen  hat,  daß  sein  Eigentümer
  nicht  mehr  zu  ermitteln  ist,  fällt  zur  Hälfte  dem  Besitzergreifer
  —  Finder  —,  zur  Hälfte  dem  Eigentümer  der  Sache
zu,  in  welcher  der  Schatz  verborgen  war.s)  Über  die  im  Erdboden
  gefundenen  Altertümer  und  Münzen,  sowie  über
vorgeschichtliche  Funde  ist  Mitteilung  an  die  General--Verwaltung
der  Königl.  Museen  in  Berlin  zu  erstatten.")  Die  Lokalbehörden
haben  von  allen  zu  ihrer  Kenntnis  gelangenden  Funden  aus
vorgeschichtlicher  oder  frühgeschichtlicher  Zeit  dem  Regierungspräsidenten
  Anzeige  zu  erstatten,5)  der  sodann  an  die
Generalverwaltung  berichtet.  Die  Bloßlegung  und  Offnung  von
Hünengräbern,  Steinhäusern  usw.  durch  Unbefugte  ist  von
den  Lokalbehörden  zu  verhindern.5)  Jedermann  kann  herrenlose
  Sachen  in  Besitz  nehmen  und  dadurch  das  Eigentum  an
ihnen  erwerben;  als  herrenlos  gelten  diejenigen  Sachen,  deren
Besitz  der  Eigentümer  in  der  Absicht,  auf  das  Eigentum  zu
verzichten,  aufgegeben  hat.7)

Sondervorschriften  bestehen  für  zollpflichtige  Gegenstände
und  für  Postsendungen.s)  Für  abgelieferte  Artilleriemunition
  wird  Fundgeld  gezahlt.?)  Von  der  Behandlung
aufgefundener  Luftballons  handelt  Mst  Erl.  vom  18.  Mai  1901.10)
Über  derartige  Funde  ist  sofort  eine  telegraphische  Meldung  an
das  äronautische  Observatorium  in  Reinickendorf-West  bei  Berlin
zu  erstatten  und  darin  die  Adresse  der  Finder  genau  anzugeben.
Die  Ballons  werden  alsdann  durch  die  Post  zurückerbeten  oder
durch  Boten  abgeholt.  Finderlohn  5  bis  20  Mark.  Die  Vorschriften
  über  Strandgut  sind  in  den  88  13,  20  bis  23,  26  bis  35
der  Strandungsordnung  vom  17.  Mai  1874,  RGBl.  S.  73,  und

1)  Eisenb  VBBl.  S.  105.  5)  Mst  Erl.  vom  30.  Dezember  1886,
2)  Eisenb  VBl.  S.  272.  MstBl.  1887  S.  8.

2)  §  984  BGB.  7)  88  958  und  959  BGB.

4)  MstErl.  vom  25.  Oktober  1872,  8)  88  104  und  157  Ges.  vom  1.  Juli

Mitdl  S.  344  und  Erl.  des  M.  d.  1869,  BGBl.  S.  317  und  §  26  Ges.
A.  vom  30.  November  1892,  vom  28.  Oktober  1871,  BGBl.  S.  347.

"  15499,  III  22135.  ")  Mst  Erl.  vom  3.  Juli  1874,
ö5)  Erl.  des  M.  d.  g.  A.  vom  Mistl.  S.  191.

5.  Februar  1887,  U  IV  5130.  10)  MstBl.  S.  151.