556  Spezieller  Teil.

in  den  §§5  93  und  94  des  Gesetzes  vom  15.  Juni  1895,  betreffend
die  privatrechtlichen  Verhältnisse  der  Binnenschiffahrt  in  neuer
Fassung  1898,  RGBl.  S.  868,  enthalten.  Die  Bergung  eines
Schiffs  oder  Wracks  regelt  sich  nach  Art.  1  des  Gesetzes  zur
Abänderung  der  Strandungsordnung  vom  30.  Dezember  1901.1)
Marinematerial  gilt  während  der  Marineübungen  und  14  Tage
nachher  nicht  als  strandtriftiges  Gut.  Seine  Bergung  soll  der
Kaiserlichen  Marine  überlassen  werden.2)

g  99.

Sicherung  des  Nachlasses  Verstorbener,  der  trigonometrischen
Marksteine,  der  Ansprüche  bei  Mietsstreitigkeiten  und  Maßregeln
zur  Verhütung  von  Pferdediebstählen.

1.  Nachlaßsicherung.  Erhalten  die  Ortspolizeibehörden
von  einem  Todesfalle  Kenntnis,  bei  welchem  gerichtliche  Maßregeln
  zur  Sicherung  des  Nachlasses  angezeigt  erscheinen  können,
so  sollen  sie  dem  Amtsgericht,  in  dessen  Bezirke  der  Todesfall
eingetreten  ist,  Mitteilung  machen.ês)  Die  Anordnung  der
Nachlaßpflegschaft  erfolgt  nach  Maßgabe  der  §§5  1960  bis  1962
BGB.  Bis  zur  Annahme  der  Erbschaft  hat  das  Nachlaßgericht
  für  die  Sicherung  des  Nachlasses  zu  sorgen,  soweit  ein
Bedürfnis  besteht.4)

2.  Trigonometrische  Marksteine.  Die  Ortsbehörden  sind
verpflichtet,  die  Erhaltung  der  trigonometrischen  Marksteine  in
ordnungsmäßigem  Stande  zu  überwachen  und  von  jeder  Beschädigung
  oder  Verrückung  derselben  dem  Landrat  Anzeige
zu  machen.5)  Zu  diesem  Behufe  haben  die  Ortsbehörden
sogleich  nach  dem  Setzen  der  Marksteine  in  ortsüblicher  Weise
bekannt  zu  machen,  daß  und  wo  dieselben  gesetzt  sind,  sowie
daß  Beschädigung,  Verrückung  und  Entfernung  der  Marksteine
und  der  darüber  gesetzten  Holzgerüste  nach  dem  Gesetz  unter
Strafe  gestellt  ist.ös)  Auch  haben  sie  dieselben  durch  das  ihnen.
etwa  zur  Verfügung  stehende  Feld=  und  Forstschutzpersonal

1)  RGl.  1902  S.  1.  )  §  1960  BG.

2)  Mst  Erl.  vom  6.  April  1882.  5)  §  6  Ges.  vom  7.  Oktober  1865,

3)  Art.  19  Ges.  über  die  freiwillige  GS.  S.  1033.

Gerichtsbarkeit  vom  21.  September  4)  Vgl.  insbesondere  §  274  StfGB.

1899,  GS.  S.  219  und  vgl.  Art.  104
bis  108  sowie  Art.  111  ebendaselbst.