B.  Orduungs=  und  Sittenpolizei.  §  99.  557

überwachen  zu  lassen.  Die  Landräte  haben  hierüber  durch  die
Gendarmen,  welche  bei  den  von  ihnen  vorzunehmenden
Revisionen  übrigens  jede  Beschädigung  der  Feldfrüchte  tunlichst
zu  vermeiden  haben,  Kontrolle  zu  üben.  Die  den  Ortsbehörden
gemeldeten  oder  von  den  Gendarmen  bemerkten  Beschädigungen
oder  Verrückungen  an  Marksteinen  sind  seitens  der  Landräte
der  Königl.  Landesaufnahme  direkt  mitzuteilen,  welche  die
notwendigen  Herstellungsarbeiten  auf  Kosten  des  Fonds  der
Landesaufnahme  vorbehaltlich  des  demselben  etwa  gegen  die
Urheber  der  Beschädigung  zustehenden  Anspruchs  auf  Schadenersatz
  anordnen  wird.  Die  Herbeiführung  etwaiger  Strafverfolgungen
  ist  Sache  der  Landräte,  welche  deshalb  sofort
nach  bemerkter  Beschädigung  Recherchen  nach  den  Urhebern
derselben  anzustellen,  wie  auch  deren  Erfolg  der  Königl.  Landesaufnahme
  mitzuteilen  haben.#)

3.  Mitwirkung  der  Polizei  bei  Mietsstreitigkeiten.
Es  gehört  zu  den  Befugnissen  der  Polizeibehörde,  einen  ihre
Hilfe  anrufenden  Vermieter,  der  sein  gesetzliches  Pfand=  und
Zurückbehaltungsrecht?)  ausübt  und  darin  durch  Anwendung
oder  Androhung  gewaltsamer  Maßregeln  von  seiten  des  Mieters
gestört  wird,  gegen  diese  Gewalt  zur  Aufrechterhaltung  der
Ruhe  und  Ordnung  einstweilen,  bis  der  gehörige  Richter  eintritt
und  das  weitere  verfügen  kann,  nach  §  10  und  12  II  17  ALR.
zu  schützen.3)  Die  Polizeibehörde  darf  die  Freigabe  zurückbehaltener
  Gegenstände  des  Mieters  dem  Vermieter
gegenüber  nicht  erzwingen.4)  Die  Termine  bei  Wohnungsmietsverträgen
  sind  geregelt  durch  das  Gesetz  vom  30.  Juni
18345)  für  die  alten  Provinzen.  Wo  es  nötig  gefunden  werden
sollte,  bei  größeren  Wohnungen  die  gesetzliche  Räumungsfrist
zu  verlängern,  kann  solches,  unter  Berücksichtigung  der  bestehenden
  örtlichen  Gewohnheiten,  durch  eine  von  der  Ortspolizeibehörde
  zu  erlassende  Verordnung  mit  verbindlicher  Kraft

1)  Wr  G  vom  20.  Juli  1878,  des  OVG.  3  418  und  7  378,  auch
Mst  Bl.  S.  190;  vom  21.  Oktober  8  289  —

1882,  Mst  Bl.  S.  281  und  vom  9.  De-  )  Erk.  O#G.  vom  18.  Sepzember
  1890,  MstBl.  1891  S.  8.  tember  ½rd  und  26.  März  1881,
9  88  561  bis  563  BGB.  Entsch.  4  415,  7  375.
*)  Mst  Erl.  vom  8.  Februar  1837,  5)  GS.  S.  92.

v.  Kptz,  Jahrb.  53  141  u.  vgl.  Entsch.