558  Spezieller  Teil.

für  alle  Einwohner  des  betreffenden  Ortes  angeordnet  werden.11)
Fallen  Sonntage  oder  Feiertage  in  die  bestimmte  Umzugszeit,
so  soll  an  solchen  Tagen  die  vorhandene  Verbindlichkeit  des
Mieters  ruhen.2)  Ahnliche  Vorschriften  enthält  das  Gesetz  vom
4.  Juni  18903)  für  die  neuen  Provinzen.  Auch  innerhalb  der
bedungenen  Mietszeit  kann  der  Mieter  kündigen  und  ausziehen,
  wenn  die  Benutzung  der  Wohnung  mit  erheblicher  Gefährdung
  der  Gesundheit  verbunden  ist,  mag  er  dies  immerhin
beim  Mieten  gewußt  haben.“)

4.  Zur  Verhütung  von  Pferdediebstählen  ist  die  Ausstellung
  von  Legitimationsattesten  durch  Gesetz  vom  13.  Februar
18435)  vorgeschrieben.  Das  Gesetz  besteht  noch  in  Kraft.5)  Das
Attest  muß  enthalten:

1.  Name  und  Stand  des  Eigentümers  sowie  desjenigen,  der
von  ihm  zur  Veräußerung  des  Pferdes  beauftragt  ist,

2.  die  Bezeichnung  des  Pferdes  nach  Geschlecht,  Farbe,
Größe,  Alter  und  etwaigen  besonderen  Kennzeichen,

3.  Ort  und  Datum  der  Ausstellung,  in  Buchstaben  ausgeschrieben,


4.  Name  des  Ausstellers  unter  beglaubigender  Beidrückung
des  Siegels.

Das  Attest  gilt  längstens  für  die  Dauer  von  4  Wochen  und
ist  durch  die  Ortspolizeibehörde  auszustellen.)  Die  Ausstellung
erfolgt  stempel-  und  kostenfrei.)

6ä  100.

Bestimmungen  des  Strafgesetzbuches  und  verschiedener  Spezialgesetze
  zum  Schutze  des  Eigentums.

1.  Das  Strafgesetzbuch  enthält  zum  Schutze  des  Eigentums
  folgende  Vorschriften:  88  242  bis  248,  361  Ziff.  9  und
§  370  Ziff.  5  und  6  über  Diebstahl  und  Unterschlagung;  88  249
bis  256  über  Raub  und  Erpressung;  88  257  bis  262  über

1)  §  2  aoO.  s)  Erk.  d.  RG.  vom  7.  Dezember
2)  §  3  aaO.  1894,  Entsch.  46  75.

à)  GS.  S.  177  7)  §§  5  und  6  aaO.

4  4  Gar  8)  §  4  h  Stempelges.  vom  31.  Juli
)§  544  BGB.  1895,  GS.  S.  413,  Tar.  Nr.  77  und

6)  GS.  S.  75.  §6#9  .