560  Spezieller  Teil.

Abschnitt  VIII.
Namenführung  und  Ehrernrechte.

g  101.

Führung  und  Abänderung  von  Vor=  und  Familiennamen,  sowie
Bezeichnungen  von  Vereinen  usw.

Der  Familienname  wird  durch  die  Geburt  erworben  und
ergibt  sich  aus  den  Standesamtsregistern.D)  Das  eheliche
Kind  erhält  den  Familiennamen  des  Vaters.2)  Das  uneheliche
Kind  führt  den  Familiennamen  der  Mutter.  Hat  die  Mutter
infolge  ihrer  Verheiratung  einen  anderen  Namen,  so  erhält  das
uneheliche  Kind  den  Familiennamen,  den  die  Mutter  vor  der  Verheiratung
  geführt  hat.  Der  Ehemann  der  Mutter  kann  durch
Erklärung  gegenüber  der  zuständigen  Behörde  dem  Kinde  mit
Einwilligung  des  Kindes  und  der  Mutter  seinen  Namen  erteilen.3)
Das  an  Kindes  Statt  angenommene  Kind  erhält  den
Familiennamen  des  Annehmenden.  Wird  das  Kind  von  einer
Frau  angenommen,  die  infolge  ihrer  Verheiratung  einen  anderen
Namen  führt,  so  erhält  es  den  Familiennamen,  den  die  Frau
vor  der  Verheiratung  geführt  hat.  Das  Kind  darf  dem  neuen
Namen  seinen  früheren  Familiennamen  hinzufügen,  sofern  nicht
in  dem  Annahmevertrage  ein  anderes  bestimmt  ist.“)  Die  Frau
erhält  den  Familiennamen  des  Mannes.ö5)

Die  geschiedene  Frau  behält  den  Familiennamen  des
Mannes.  Die  Frau  kann  ihren  Familiennamen  wieder  annehmen.
  War  sie  vor  der  Eingehung  der  geschiedenen  Ehe  verheiratet,
  so  kann  sie  auch  den  Namen  wieder  annehmen,  den  sie
zur  Zeit  der  Eingehung  dieser  Ehe  hatte,  es  sei  denn,  daß  sie
allein  für  schuldig  erklärt  ist.  Die  Wiederannahme  des  Namens
erfolgt  durch  Erklärung  gegenüber  der  zuständigen  Behörde;  die
Erklärung  ist  in  öffentlich  beglaubigter  Form  abzugeben.  Ist  die
Frau  allein  für  schuldig  erklärt,  so  kann  der  Mann  ihr  die  Führung
seines  Namens  untersagen.  Mit  dem  Verluste  des  Namens  des
Mannes  erhält  die  Frau  ihren  Familiennamen  wieder.“)

1)  §  15  Weß  vom  6.  Februar  4)  §  1758  BGB.

1875,  Rel.  S.  2  5)  §  1355  BGB.

)%  161  S  5  F  1577  BGB.
1706  BGB.