B.  Ordnungs=  und  Sittenpolizei.  §  101.  561

Niemandem  ist  bei  Vermeidung  einer  Geldbuße  bis  zu  150  Mk.
oder  4  wöchentlicher  Haft  gestattet,  ohne  unmittelbare  Erlaubnis
seinen  Familien=  oder  Geschlechtsnamen  zu  ändern.:)
Diese  Genehmigung  wird,  abgesehen  von  denjenigen  Fällen,
in  denen  es  sich  um  die  Anderung  eines  adeligen  Namens
oder  um  die  Annahme  adeliger  Prädikate  handelt,  in  welchen
Fällen  die  Allerhöchste  Entscheidung  einzuholen  ist,  von  dem
Regierungspräsidenten  erteilt.zy)  Die  unbefugte  Anderung
des  Familiennamens  ist  strafbar.)

Der  Zweck  der  Bestimmung  der  AKO.  vom  15.  April  1822
ist,  eine  Verdunkelung  der  Personenidentität  zu  verhindern;
dieser  Zweck  kann  nur  erreicht  werden,  wenn  der  Zwang  besteht,
den  richtigen  Namen  auch  richtig  zu  schreiben.  Deshalb  ist
jede  schriftliche  Abweichung  von  dem  richtigen  Namen  als
„Anderung“  des  Namens  im  Sinne  jener  AKO.  anzusehen.
Nur  bei  dieser  Auslegung  der  fraglichen  Bestimmung  ist  ein
fester  Boden  gewonnen.“)

Gesuchen,  die  auf  die  Genehmigung  der  Namensänderung
von  Personen  jüdischen  Glaubens  oder  jüdischer  Herkunft
oder  auf  die  Bestätigung  des  von  einem  zum  Christentum  übergetretenen
  Juden  bei  der  Taufe  angenommenen  Familiennamens
gerichtet  sind,  darf  nur  mit  Genehmigung  des  Ministers  des
Innern  entsprochen  werden.5)  Sie  sind  im  allgemeinen  nicht
berechtigt,  sich  bei  der  Taufe  einen  neuen  Familiennamen  beizulegen.5)
  Dasselbe  gilt  hinsichtlich  der  ministeriellen  Genehmigung
zur  Anderung  jüdischer  Vornamen.?!)  Die  zur  Genehmigung
der  ÄAnderung  von  Familiennamen  zuständige  Behörde  ist  auch
für  die  Abänderung  von  Vornamen  zuständig.  Wird  diese
genehmigt,  so  ist  auf  die  Eintragung  eines  entsprechenden  Vermerks
  in  das  Standesamtsregister  hinzuwirken.s)  Das  Ver-1)

  KO.  v.  15.  April  1822,  GS.  S.  108.

2)  AE.  vom  12.  Juli  1867,  GS.
S.  1310  und  Mst  Erl.  vom  21.  Juni
1868,  Mst  Bl.  S.  237.

3)  Erk.  d.  RG.  vom  5.  Mai  1896,
Entsch.  28  345.

4)  Erk.  d.  OVG.  vom  18.  Juni
1901,  Entsch.  39  406,  v.  Kotz  Rspr.
2.  Erg.  Bd.  553  und  vgl.  das  darin
angeührte  Erk.  d.  K  G.  vom  12.  April
1900,  Mst  Bl.  S.  208.

v.  Arnstedt,  Polizeirecht.  II.

5)  Mst  Erl.  vom  18.  Mai  1900.

s)  MstErl.  vom  25.  September
1903,  Mst  Bl.  S.  211.

7)  MstErl.  vom  11.  April  1904,
MstBl.  S.  116.

8)  Mst  Erl.  vom  15.  August  1898,
Mst  Bl.  S.  58.  In  Preußen  ist  seit
1.  Oktober  1874  die  Führung  von
Standesamtsregistern  eingeführt.

36