562  Spezieller  Teil.

fahren  bei  Genehmigung  von  Namensänderungen  regelt  der
MstErl.  vom  9.  August  1867.1)  Die  Genehmigung  ist  zu
erteilen,  sofern  sich  nicht  aus  der  Wahl  des  Namens  selbst
besondere  Bedenken  ergeben.)  Die  Annahme  von  Doppelnamen
  ist  in  der  Regel  nicht  zu  gestatten.)

Durch  den  AE.  vom  12.  Juli  1867")  ist  die  Befugnis  zur
Genehmigung  von  Namensänderungen  denjenigen  Bezirksregierungen
  übertragen  worden,  welche  als  Landespolizeibehörde
  des  Bezirks  fungieren,  in  welchen  der  Antragsteller
seinen  Wohnsitz  hat.  Der  in  väterlicher  Gewalt  stehende
Student,  welcher  sich  vorübergehend  auf  einer  Universität  aufhält,
  behält  den  Wohnsitz  der  Eltern  und  erwirbt  durch  bloßen
Aufenthalt  keinen  Wohnsitz.  Zu  einer  solchen  Anderung  liegt
kein  Grund  vor,  wenn  der  betr.  Name  weder  anstößig  noch
lächerlich  ist.  Der  Umstand,  daß  er  den  Träger  des  Namens
als  Juden  kenntlich  macht,  kann  eine  Namensänderung  nicht
rechtfertigen,  da  Namensänderungen  zu  dem  Zweck,  bestehende
Verhältnisse  zu  verdunkeln  oder  zu  verbergen,  nicht  gestattet
werden  dürfen.ö5)

Anträgen  auf  Abänderung  von  Familiennamen  ist
—  abgesehen  von  dem  unter  Nr.  6  des  MstErl.  vom  9.  August  18676)
erwähnten  Falle  —  nicht  ohne  hinreichende  Gründe  stattzugeben.
Derartige  Anträge  werden  in  der  Regel  als  hinreichend  begründet
nicht  anzusehen  sein,  wenn  es  sich  z.  B.  wesentlich  darum  handelt,
zum  Zwecke  des  leichteren  Fortkommens  oder  mit  Rücksicht  auf
die  antisemitische  Bewegung  einen  die  jüdische  Abstammung
kennzeichnenden  Namen  mit  einem  anderen  zu  vertauschen.)

Die  Tatsache,  daß  der  Name  Meyer  sehr  verbreitet  ist,  kann
als  ein  ausreichender  Grund  zur  Namensänderung  nicht  anerkannt
  werden.)

Wenn  es  sich  um  die  Genehmigung  etwaiger  Namensänderungen
  von  sujets  mixtes  handelt,  bedarf  es  einer  vor-1)

  Mst  Bl.  S.  246.  S)  Vgl.  SpezBesch  des  M.  d.  J.
2)  Nr.  6  des  MstErl.  vom  9.  August  vom  12.  März  1890,  I  A  2393.

1867,  und  vgl.  SpezBesch,  des  M.  d.  *)  Mst  Bl.  S.  246.

J.  vom  26.  Februar  1894,  1  A  1879.  7)  Erl.  des  M.  d.  J.  vom  12.  März
23)  Mst  Erl.  vom  6.  August  1869,  1894,  1  A  1959.

MstBl.  S.  233.  s)  SpezErl.  des  M.  d.  J.  vom

)  GS.  S.  1310.  17.  Dezember  1895,  I  A  12618.