B.  Ordnungs=  und  Sittenpolizei.  §  101.  563

herigen  Verständigung  der  beteiligten  beiderseitigen  Staatsregierungen.
  Der  Name  hat  im  wesentlichen  einen  öffentlichrechtlichen
  Charakter.  Folgeweise  wird  über  die  dem  öffentlichen
Rechte  angehörige  Frage,  ob  jemand  den  bisherigen  Namen
ändern  darf,  nur  nach  dem  Recht  und  nur  von  den  Behörden
desjenigen  Staates  entschieden  werden  können,  welchem  jemand
nach  seiner  ganzen  Persönlichkeit  —  einschließlich  der  Wehrund
  Steuerkraft  —  angehört  und  welcher  demgemäß  das  erste
und  nächste  Interesse  daran  hat,  daß  ihm  seine  Angehörigen
nicht  im  Wege  der  Namensänderung  unter  den  Händen  verschwinden.:)


Anträgen,  welche  auf  Neuannahme,  Weiterführung  oder
Abänderung  eines  mit  dem  Vorwort  „von“  versehenen  Namens
gerichtet  sind,  ist  seitens  der  Regierungspräsidenten  nicht  ohne
weiteres  stattzugeben.  Über  dieselben  ist  vielmehr,  wenn  sie
sich  nicht  von  vornherein  zur  Abweisung  eignen,  zunächst  an
den  Minister  des  Innern  zu  berichten.))  Bei  Namensänderung
bevormundeter  Minderzjähriger  bedarf  es  der  Einholung
einer  Außerung  der  Vormundschaftsbehörde.))

Für  die  Genehmigung  zur  Anderung  des  Familiennamens
ist  ein  Stempel  von  30  Mk.  zu  entrichten.  Bei  nachgewiesener
Bedürftigkeit  kann  der  Stempel  auf  5  Mk.  ermäßigt  werden.
Namensvermehrung  und  Namenswechsel  bei  adeligen  Namen
unterliegen  einem  Stempel  von  einem  Viertel  der  Sätze  der
Tarifstelle  60,  Buchstabe  a.")  Die  Anderung  von  Vornamen
ist  stempelfrei.5)

Wird  das  Recht  zum  Gebrauch  eines  Namens  dem
Berechtigten  von  einem  andern  bestritten  oder  wird  das
Interesse  des  Berechtigten  dadurch  verletzt,  daß  ein  anderer
unbefugt  den  gleichen  Namen  gebraucht,  so  kann  der  Berechtigte
von  dem  anderen  Beseitigung  der  Beeinträchtigung  verlangen.
Sind  weitere  Beeinträchtigungen  zu  besorgen,  so  kann  er  auf
Unterlassung  klagen.)  Die  Beilegung  eines  falschen  oder

1)  Resk.  des  M.  d.  J.  vom  5)  Mst  Erl.  vom  10.  Januar  1899,
19.  Januar  1891,  1  A  469.  MistBl.  S.  34.

2)  Resk.  des  M.  d.  J.  vom  18.  No-  6)  §  12  BGB.  und  vgl.  Erk.  d.
vember  1891,  1  A  10533.  RG.  vom  5.  April  1883,  R.  u.

3)  Mst  Bl.  v.  J.  1903  S.  186.  Stsanz.  v.  J.  1883  Nr.  120.

4)  Stempelges.  vom  31.  Juli  1895,

GS.  S.  413,  Tar.  Nr.  12.
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