564  Spezieller  Teil.

unrichtig  geschriebenen  Familiennamens  sowie  der  Gebrauch
  eines  falschen  Ortsnamens  ist  als  Störung  der  öffentlichen
Ordnung  anzusehen.1)  Wer  sich  einen  ihm  nicht  zukommenden
Namen  einem  zuständigen  Beamten  gegenüber  beilegt,  ist  nach
§360  Ziff.  8  Stf  GB.strafbar.2)  Auch  der  Zusatz  des  Geburtsortes
zu  dem  Namen  begründet  den  Tatbestand  des  §  360  Ziff.  8  Stf  GB.,
wenn  nicht  ersichtlich  ist,  daß  dieser  Zusatz  lediglich  den  Geburtsort
  bezeichnen  soll.s)  Außerhalb  des  Falles  des  §  360  Ziff.  8
Stf  GB.  ist  die  Beilegung  eines  unrichtigen  Namens  nicht  strafbar.
  Es  kann  dies  auch  nicht  verboten  werden,  wenn  es  unter
Umständen  erfolgt,  unter  denen  die  öffentliche  Ordnung  nicht
gestört  wird.4)  Die  Strafvorschrift  des  §  360  Ziff.  8  findet  auch
auf  die  Beilegung  eines  unrichtigen  Vornamens  Anwendung.ö)

Wird  ein  unrichtiger  Familienname  auf  einem  Geschäftsschild
  angebracht,  so  ist  die  Ortspolizei  befugt,  die
Berichtigung  des  Schildes  oder  dessen  Entfernung  anzuordnen
und  zwangsweise  durchzusetzen.  Ist  in  der  vorgenommenen
Schreibweise  eine  Anderung  des  Familiennamens  im  Sinne  der
AK  O.  vom  15.  April  1822  zu  finden,  so  stellen  diejenigen
Handlungen,  in  denen  die  Anderung  äußerlich  und  öffentlich
zutage  tritt,  Störungen  der  öffentlichen  Ordnung  dar,  denen
entgegen  zutreten  die  Polizeibehörde  kraft  der  ihr  im  &amp;  10  II  17
ALR.  zugewiesenen  Aufgabe,  die  nötigen  Anstalten  zur  Erhaltung
  der  öffentlichen  Ordnung  zu  treffen,  wohl  befugt  ist.
Als  eine  derartige  Handlung  aber  muß  das  Aushängen  eines
Geschäftsschildes,  auf  dem  sich  der  Inhaber  einen  geänderten
Namen  beilegt,  erachtet  werden;  denn  sie  enthält  die  an  die
Offentlichkeit  gerichtete  und  sich  während  der  ganzen  Dauer
der  Aushängung  des  Schildes  fortsetzende  Bekanntmachung,
daß  der  darauf  geschriebene  Name  derjenige  des  Inhabers  sei.
Die  Polizei  ist  berechtigt,  die  weitere  Fortsetzung  zu  verbieten
und  auf  Anderung  oder  Beseitigung  des  Schildes  zu  dringen.
Um  ihr  Gebot  durchzusetzen,  darf  die  Polizeibehörde  nach  §  132

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  18.  Juni  2)  Erk.  d.  KG.  vom  30.  Dezember
und  29.  November  1901,  Entsch  39  1895,  Johow,  Entsch.  17  471.
401  und  Pr  VBl.  24  69,  v.  Kptz  Rspr.  4)  Erk.  d.  OG.  vom  22.  April
2.  Erg.  Bd.  553  u.  552.  1893,  Entsch.  B  406.

2)  Vgl.  Entsch  d.  RG.  in  Straf-  5)  Erk.  d.  RG.  vom  17.  September
sachen  22  64  und  30  231.  1897,  Entsch.  30  230.