B.  Ordnungs=  und  Sittenpolizei.  §  102.  565

Nr.  1  des  Landesverwaltungsges.  vom  30.  Juli  1883  das
Zwangsmittel  der  Ausführung  durch  einen  dritten  androhen,
da  dieses  überall,  wo  es  tatsächlich  ausführbar,  auch  rechtlich
zulässig  ist.:)

Nichtphysische  Rechtssubjekte  oder  sonstige  Personenvereine
  sind  durch  keinerlei  generelle  Vorschrift  in  der  Wahl
ihrer  Benennung  beschränkt,  insbesondere  nicht  dahin,  daß  jenen
eine  ihren  wirklichen  Eigenschaften  nicht  entsprechende  Bezeichnung
  verboten  wäre.  Für  die  Handelsfirmen  sind  beschränkende
  Spezialnormen  durch  88  17  ff.  des  Handelsgesetzbuchs
vom  10.  Mai  1897,  RöBl.  S.  2192)  gegeben.  Die  Polizei  ist  nicht
berufen,  darüber,  ob  ein  Verein  zu  Unrecht  sich  Korporation
nennt  oder  eine  andere,  seinen  Eigenschaften  nicht  entsprechende
Bezeichnung  führt,  selbständig  zu  befinden  und  im  Bejahungsfalle
  dagegen  einzuschreiten;  sie  würde  solche  Befugnis  nur
haben,  wenn  dadurch  der  Verdacht  strafbarer  Handlungen
(z.  B.  des  Betruges)  begründet  wäre  oder  sonstige  polizeilich
zu  schützende  Interessen  gefährdet  würden.s)  Der  Name  soll
sich  von  den  Namen  der  an  demselben  Orte  oder  in  derselben
Gemeinde  bestehenden  eingetragenen  Vereine  deutlich  unterscheiden.")


Ein  Ruderklub,  welcher  einem  neuen  Boot  den  Namen
„Kaiser  Wilhelm  II.“  beizulegen  wünscht,  bedarf  hierzu  einer
Allerhöchsten  Genehmigung  nicht.  5)

8  102.
Ortsnamen.

Es  ist  ein  Gebot  der  öffentlichen  Ordnung,  daß  für  jede
Ortschaft  im  amtlichen  Verkehr  eine  bestimmte,  allgemein
maßgebende  Bezeichnung  besteht.“)

Eigennamen  selbständiger  Kommunen  bedürfen  zu  ihrer
Anderung  Allerhöchster  Order  und  zwar  sowohl  bei  Anderung

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  18.  Juni  2)  Erk.  d.  OVG.  vom  22.  April
1901,  Entsch.  39  405,  v.  Kptz  Rspr.  1893,  OVG.  I  406.
2.  Erg.  Bd.  553  und  pgl.  Erk.  d.  4)  8  57  BGB.
OVG.  vom  20.  Februar  1902,  Pr  VBl.  5)  SpezBesch.  des  M.  d.  J.  vom
B  712,  v.  Kptz  Rspr.  2.  Erg.  Bd.  3.  Februar  1893,  II  942.
551.  -  C)MstErl.vom29.Juni1897,
:)  GS.  S.  449.  MstBl.  S.  135.