566  Spezieller  Teil.

des  Namens  selbst,  als  auch  der  Schreibweise.  Eine  Feststellung
  der  letzteren  kann  landespolizeilich  —  nach  zuvoriger
Zustimmung  des  Ministers  des  Innern  —  nur  erfolgen,  wenn
sie  zweifelhaft  geworden  ist,  wenn  also  im  Interesse  der  öffentlichen
  Ordnung  Anlaß  zu  polizeilichem  Einschreiten  vorliegt.
Eigennamen  von  Olrtschaften,  welche  nicht  selbständige
Kommunalbezirke  bilden,  können  zwar  sowohl  hinsichtlich
des  Namens  selbst,  wie  der  Schreibweise  durch  Anordnung  des
Regierungspräsidenten  ebenfalls  nach  zuvoriger  ministerieller
Zustimmung  geändert  werden,  aber  auch  hier  bedarf  es  eines
besonderen  Anlasses  zu  solcher  Anderung.  Diese  Grundsätze
finden  auch  gegenüber  der  neuen  Rechtschreibung  Anwendung.
  Eigennamen  unterliegen  also  dieser  Rechtschreibung
auch  dann  nicht,  wenn  sie  ein  an  sich  davon  betroffenes  Wort
enthalten  (z.  B.  Biesenthal).  Sie  können  auch  in  diesem  Falle
nur  in  der  oben  angegebenen  Weise  geändert  werden.  Ein
genügender  Grund  hierfür  könnte  im  allgemeinen  lediglich  in
der  Abweichung  ihrer  Schreibweise  von  der  neuen  Rechtschreibung
  nicht  gefunden  werden.1)  Ländlichen  Besitzungen
ohne  kommunale  Selbständigkeit  kann  auf  Antrag  des
Eigentümers  vom  Regierungspräsidenten  ein  Name  beigelegt
werden.  Dieser  ist  im  Amtsblatt  bekannt  zu  machen,  dem
statistischen  Landesamt  in  Berlin  und  durch  Vermittelung  des
Oberpräsidenten  auch  dem  zuständigen  Generalkommando  mitzuteilen.2)
  Die  Bezeichnung  aller  Dörfer  und  Flecken  erfolgt
durch  die  Aufstellung  von  Ortstafeln,s)  deren  Größe  und
Beschaffenheit  durch  Mst  Erl.  vom  13.  Mai  18234)  vorgeschrieben
ist.  Diese  Ortstafeln  mit  ihren  Inschriften  sind  als  amtliche
Bekanntmachungen  anzusehen.  Die  Polizeibehörden  haben
daher  allen  Handlungen  entgegenzutreten,  durch  welche  die  Erkennbarkeit
  der  Ortstafeln  als  öffentliche  Bekanntmachungen
beeinträchtigt  werden  kann.  Dasselbe  gilt  von  den  Schildern
mit  den  Straßennamen  innerhalb  der  Ortschaften.5ö)

1)  MstErl.  vom  9.  November  1903,  2)  AKO.  vom  23.  August  1820,
Mst  Bl.  S.  242.  v.  Kptz  Ann.  4  567.

2)  Mst  Erl.  vom  1.  August  1892  4)  v.  Kptz  Ann.  15  150.
und  1.  November  1899,  Mst  Bl.  S.  256  5)  Mslet  Erl.  vom  21.  November

und  227.  1888,  MstBl.  S.  214.