B.  Ordnungs=  und  Sittenpolizei.  §  103.  567

Die  Benennung  von  Landwegen  gehört  zur  Zuständigkeit
der  Wegepolizeibehörde.  Die  Allerhöchste  Genehmigung  ist  nur  zu
erbitten,  wenn  die  Namen  auf  die  Allerhöchste  Person  oder
Glieder  des  Königl.  Hauses  Bezug  haben.  Für  die  Städte
Berlin,  Potsdam  und  Charlottenburg  bewendet  es  bei  dem
AE.  vom  20.  Dezember  1813.1)  Die  Benennung  der  Straßen
in  den  Städten  steht  der  Ortspolizeibehörde  zu  und  bedarf
in  der  Regel  keiner  höheren  Genehmigung.2)  Die  Einholung
Allerhöchster  Genehmigung  ist  erforderlich,  wenn  städtische  Straßen
mit  Namen  benannt  werden  sollen,  welche  auf  die  Allerhöchste
Person  oder  Glieder  des  Königl.  Hauses  Bezug  haben.3)

sl103.
Titel,  Orden,  Wappen  und  Flaggen.

1.  Unter  einem  Titel  ist  eine  durch  staatliche  Verleihung  zu
erwerbende,  mit  Rangstellung  oder  ähnlichen  Vorrechten  verbundene,
  nicht  notwendig  an  ein  Amt  sich  knüpfende  Benennung
zu  verstehen.“)

Rechtsanwalt  ist  ein  Titel.5)  Ein  Amtsrichter,  welcher  im
Disziplinarverfahren  mit  Dienstentlassung  bestraft  worden
ist,  darf  sich  nicht  „Amtsrichter  a.  D.“  nennen.“)

Die  Bezeichnungen  als  Zahnarzt  und  Homöopath  sind  keine
Titel  oder  Würden  im  Sinne  des  8  360  Nr.  8  des  StfG.)

Die  Bezeichnung  „Musikdirektor“  (nicht  Königl.  Musikdirektor)
  ist  kein  Titel.)  Die  unbefugte  Beilegung  des  Meistertitels
  ist  nach  §  148  Ziff.  9e  GewO.  strafbar.)  Die  Führung
des  von  einer  außerdeutschen  Universität  verliehenen  Doktortitels
  bedarf  der  Genehmigung  des  Ministers  d.  g.  A.10)  und  über
die  Rechtsgültigkeit  der  Verordnung  vom  7.  April  1897  vgl.  Erk.

1)  Mst  Erl.  vom  9.  Juli  1874.  )  Erk.  d.  KG.  vom  23.  April
2)  MstErl.  vom  9.  Juli  1874,  in  1903,  Johow,  Entsch.  26  C  59.
Oertel,  Städte  O.  3.  Aufl.  S.  263,  7)  Vgl.  Erk.  d.  OVG.  vom  6.  Sep-Anm.
  2#.  tember  1888,  Entsch.  17  361.
2)  AKO.  vom  3.  Juli  1874,  8)  Erk.  d.  Ober  Trib.  vom  31.  Ok-MstErl.
  vom  9.  Juli  1874  und  vom  tober  1862,  Goltd  Arch.  11  36
16.  Januar  19,  MstBl.  S.  33.  ":)  Val.  133  Gew.  und  Art.  8
4)  Erk.  O##.  vom  23.  No-  Ges.  vom  26.  Juli  1897,  Re#l.
vember  m  Entsch.  38  443,  v.  Kpotz  S.  663.
Rspr.  1.  Erg.  Bd.  495.  10)  §  1  Vd.  vom  7.  April  1897,
4)  Erk.  d.  RG.  vom  31.  Mai  1901,  GS.  S.  99.
Entsch.  34  271.