568  Spezieller  Teil.

des  OVG.  vom  27.  Juni  1900.1)  Die  öffentlich-rechtlichen
Korporationen  können  ihren  Beamten,  welche  mittelbare
Staatsdiener  sind,  Amtsbezeichnungen  beilegen,  soweit  sie
nicht  mit  staatlichen  übereinstimmens)  oder  zur  Auszeichnung
vor  anderen  Beamten  mit  gleichen  Amtsgeschäften  bestimmt
sind.3),  Nach  einem  Erl.  d.  M.  d.  J.  vom  2.  Dezember  1899,
I  B  7930,  soll  die  Verleihung  des  Charakters  als  Baurat  an
Baubeamte  der  Provinzial-,  Kommunal=  und  ständischen  Verwaltungen
  nur  in  Vorschlag  gebracht  werden,  wenn  es  sich  um
Anerkennung  besonders  verdienstvoller  Leistungen  der  betr.
Beamten  oder  um  einen  besonderen,  die  Gewährung  einer
derartigen  Auszeichnung  rechtfertigenden  Anlaß  (Jubiläum,
Ausscheiden  aus  dem  Dienst  usw.)  handelt.  Sollen  die  Verleihungen
von  Amtsbezeichnungen  an  Gemeindebeamte  strafrechtlichen  Schutz
genießen,  bedürfensie  der  staatlichen  Genehmigung.4)  Die  Erteilung
der  Erlaubnis,  das  Prädikat  „Frau“"  anzunehmen,  erfolgt  nur  ausnahmsweise
  aus  besonders  gewichtigen  Gründen  und  ist  hierüber
zuvor  die  Allerhöchste  Entscheidung  einzuholen.ö)  Titel  oder  sonstige
Ehrenrechte  sind  gegen  Mißbrauch  geschützt.5)  Sie  fallen
mit  dem  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte?)  sowie  bei  Dienstentlassungen
  im  Disziplinarverfahren  weg.s)  Die  Aberkennung
der  bürgerlichen  Ehrenrechte  involviert  den  Verlust  des  Doktorgrades
  als  einer  öffentlichen  Würde.v)

Für  Anträge  auf  Erwirkung  der  landesherrlichen  Genehmigung
  zur  Führung  fremdherrlicher  Titel  ist  derjenige
Minister  zuständig,  dessen  Geschäftsbereiche  die  mit  dem  Titel
ausgezeichneten  Personen  des  Inlandes  nach  ihrem  Berufe  oder
als  Beamte  angehören  und,  falls  sie  ohne  Beruf  oder  aus  dem
Dienste  geschiedene  Beamte  sind,  der  Minister  des  Innern.  10)

1)  Entsch.  37  366,  v.  Kptz  Rspr.

r.  istrr.  vom  21.  Jult  1869,
1.  Erg.  Bd.  398.  stB

l.  S.  148,  und  Erk.  OVG.

2)  MstErl.  vom  7.  Novemdber  1878,
Msidi  v.  J.  1879  S.  2,  und  Erk.  d.
O.  v.  5.  April  1880,  Entsch.  6  52.

3)  MstErl.  vom  17.  Juni  1901,
Mst  Bl.  S.  192;  vgl.  Mst  Erl.  vom
23.  Oktober  1901,  Mst  Bl.  S.  257,  und
Erl.  des  M.  d.  J.  vom  14.  November
1895,  II  13826.

4)  MstErl.  vom  23.  Oktober  1901,
MstBl.  S.  256.

vom  21.  September  1900,  urnusd-  28
128  v.  Kptz  Rspr.  1.  Erg.  Bd.  491.
360  Ziffer  8  Stf  GB.
§  33  und  34  Ziffer  3  StfGB.
16  Ziffer  2  des  DisziGef.
vom  21.  Innt  1852,  GS.  S
")  Erk.  KW.  vom  (  r*—
1896,  *n  17  487.
i6)  Erl.  des  M.  d.  J.  vom  16.  Junt
1868,  C  6711.