B.  Ordnungs=  und  Sittenpolizei.  §  103.  569

2.  Die  Verleihung  des  Prädikats  „Hoflieferant“  bedeutet
nichts  anderes,  als  daß  der  Betreffende  zur  Lieferung  seiner
gewerblichen  Erzeugnisse  an  den  das  Prädikat  verleihenden  Hof
würdig  befunden  und  verstattet  ist.  Es  bedeutet  also  nichts
anderes  als  eine  ehrende  Anerkennung  von  gewerblichen
Leistungen,  in  ähnlicher  Weise,  wie  solches  durch  Verleihung
von  Preis=  und  Ausstellungsmedaillen  zu  geschehen  pflegt.  Daß
die  Verleihung  bezw.  Genehmigung  solcher  Prädikate  verfassungsmäßig
  nur  dem  Staatsoberhaupte  zusteht,  ändert  im  Wesen  der
Sache  nichts.  Wird  die  Genehmigung  zur  Annahme  einer  solchen
von  einem  fremden  Staatsoberhaupte  verliehenen  Prädikats  in
den  Preußischen  Staaten  von  der  zuständigen  Behörde  —  nach
der  AKO.  vom  29.  September  1860  von  dem  Ministerium  des
Königlichen  Hauses  —  versagt,  so  kann  der  mit  dem  Prädikate
Beliehene  durch  polizeiliche  Zwangsmaßregeln  dazu  angehalten
werden,  den  Gebrauch  desselben  innerhalb  der  Preußischen
Staaten  zu  unterlassen,  fällt  aber  nicht  unter  das  Verbot  in
*  360  Nr.  8  des  StfGB.,  weil  das  Prädikat  nicht  als  Titel
gilt.1)  Der  Befugnis  der  Polizei,  den  unberechtigten  Gebrauch
eines  Hofprädikats  zu  verbieten,  stehen  die  frühere  zulässige
Eintragung  dieses  Hofprädikats  als  Teiles  der  Firma  im
Handelsregister  und  die  Pflicht  des  Geschäftsinhabers,  die  Firma
am  Laden  anzubringen,  nicht  entgegen.2)

Das  Prädikat  „Königlicher  Hoflieferant“  wird  in  der  Regel
nur  infolge  wirklicher,  längere  Zeit  hindurch  fortgesetzter
Lieferungen  an  die  Königliche  Hofverwaltung  oder  sonstiger
Leistungen  für  den  Königlichen  Hof  als  eine  besondere  Anerkennung
  ihrer  Güte  verliehen.3)  Hofprädikate  dürfen  nur  an
solche  Handwerker  usw.  verliehen  werden,  welche  tatsächlich
für  den  Königlichen  Hof  beschäftigt  werden.")  Sie  gelten  nicht
als  der  Firma,  sondern  nur  der  Person  verliehen  und  gehen
daher  nicht  mit  der  Firma  auf  etwaige  Geschäftsteilnehmer  oder

1)  Erk.  d.  KG.  vom  20.  Januar  3)  Erl.  des  Hausministers  vom
1890  in  Sachen  /.  Emmer,  8  674/89,  18.  November  1868,  Nr.  1231.
Pr  VBl.  11  232.  4)  Erl.  des  Hausministers  vom

2)  Erkenntnis  d.  Oberverwaltungs=  12.  September  1853,  Nr.  595.
Ferichs  vom  29.  Januar  1903,  Entsch.