570  Spezieller  Teil.

Nachfolger  über.1)  Sie  stehen  dem  Beliehenen  auch  nur  für
das  Geschäft  zu,  welches  in  dem  Patent  genannt  ist.2)
In  früheren  Jahrhunderten  ist  hiervon  nur  in  seltenen  Fällen
ausnahmsweise  insofern  abgewichen,  als  einzelnen  Geschäften,
insbesondere  Apotheken,  das  Hofprädikat  als  Realprivileg
verliehen  wurde.  Dies  ist  dann  aber  in  den  betreffenden
Patenten  jedesmal  ausdrücklich  hervorgehoben.  3)  Es  ist  allgemein
anerkannter  Grundsatz,  daß  Hofprädikate  persönliche  Auszeichnungen
sind,  welche  nicht  ohne  Neuverleihung  auf  Geschäftsnachfolger
übergehen.  Sie  dürfen  auch  nach  dem  Tode  des  hohen  Verleihers
  geführt  werden.  Zur  Fortführung  des  Hofprädikats
bei  Verlegung  des  Geschäfts  nach  einem  anderen  Orte  oder
für  Zweigniederlassungen  an  einem  anderen  Orte  bedarf  es  der
besonderen  Genehmigung.4)

Das  Oberverwaltungsgericht  hat  wiederholt  ausgesprochen,
daß  es  zur  Führung  eines  von  einem  nichtpreußischen
Hofe  einem  Preußen  verliehenen  Hofprädikats  in  Preußen
der  Genehmigung  des  Landesherrn  oder  der  von  ihm  dazu
berufenen  Stelle  des  Ministeriums  des  Königlichen  Hauses
bedarf.5)

Eine  Allerhöchste  Genehmigung  und  somit  eine  Mitwirkung
des  Hausministers  kommt  bei  Verleihung  fremdherrlicher  Hofprädikate
  nur  in  Frage,  wenn  der  Beliehene  preußischer
Untertan  ist.  Andernfalls  ist  es  lediglich  Sache  der  Ortspolizeibehörde,
  dem  Betreffenden  die  Erlaubnis  zur  Führung
des  fremdherrlichen  Hofprädikats  zu  erteilen,  wenn  ihr  die
ordnungsmäßige  Erwerbung  des  Prädikats  nachgewiesen  worden
ist,  und  vom  polizeilichen  Gesichtspunkte  aus  keine  Bedenken
gegen  die  Gewährung  der  Erlaubnis  vorliegen.“)

3.  Das  Recht,  den  Adel  zu  verleihen,  anzuerkennen  oder  zu

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  22.  Oktober
1891,  Pr  VBl.  13  54.

2)  Bekanntm.  des  Hausministers
vom  10.  Januar  1888.

3)  Erl.  des  Hausministers  vom
5.  Dezember  1901,  Nr.  5287.

4)  Bekanntm.  des  Hausministers
vom  10.  Januar  1888.

5)  Erk.  d.  OVG.  vom  13.  Juni

1900,  III  1084;  vom  27.  April  1891,
III  363;  vom  22.  Oktober  1891,  II
934,  Pr  Vl.  13  54;  Kunze-  Kaug,
Nechtsgrundsätz  des  O.
Bochmann,  Rechtsgrundsätze  J
und  vom  7.  Dezember  1898,  1II  1686.

6)  Erl.  des  Hausministers  vom
11.  Dezember  1900,  Nr.  4731.