B.  Ordnungs-  und  Sittenpolizei.  §  103.  571

erneuern,  steht  dem  Könige  zu.1)  Die  Entscheidung  der  Frage,
ob  jemand  zur  Führung  des  Adels  berechtigt  ist,  unterliegt
ausschließlich  den  Verwaltungsbehörden  (dem  Heroldsamt),  nicht
den  Gerichten.2)  Die  unbefugte  Führung  ist  strafbar.)
Von  vorkommenden  Fällen  von  Adelsverleihungen  seitens
eines  deutschen  Fürsten  an  preußische  Untertanen  ist  von
dem  Regierungspräsidenten  dem  Minister  des  Innern  Anzeige
zu  erstatten..)  Durch  AE.  vom  31.  März  1872  ist  jedem  in
den  Preußischen  Untertanenverband  aufsgenommenen  Ausländer
die  Erlaubnis  gewährt,  das  Adelsprädikat,  welches  er  berechtigterweise
  in  seinem  früheren  Vaterlande  geführt  hat,  ohne  besondere
Anerkennung  auch  in  Preußen  zu  gebrauchen.  Die  Naturalisation
  adliger  Ausländer  schließt  die  Gewährung  besonderer
preußischer  Adelsrechte,  wie  beispielsweise  des  Präsentationsrechts
  der  mit  Rittergütern  angesessenen  Grafen  für  das
Herrenhaus,  nach  der  Verordnung  vom  12.  Oktober  18545)  nicht
in  sich.  Hierzu  würde  es  vielmehr  eines  besonderen  Gnadenaktes
  bedürfen.5)  Die  gesetzlichen  Bestimmungen  über  den
Adel  befinden  sich  im  ALR.  Teil  II  Tit.  9,  und  hinsichtlich  der
Ehefrauen  und  Kinder  sind  die  88  193,  738  bis  740  II  1  und
5#  59,  603,  641,  683  bis  685  II  2  ALR.  in  Geltung  geblieben.
Diese  Vorschriften  sind,  als  dem  öffentlichen  Recht  angehörig,
durch  das  BGB.  nicht  berührt.7)

4.  Zum  Tragen  außerpreußischer  Orden  ist  die  Allerhöchste
Genehmigung  einzuholen.3)  Einer  solchen  bedarf  es  nicht  für
preußische  Staatsangehörige  hinsichtlich  der  ihnen  vor  Erwerbung
oder  Wiedererlangung  der  preußischen  Staatsangehörigkeit  verliehenen
  fremdherrlichen  Orden  und  Ehrenzeichen.)  Wenn

1)  §§  9  ff.  II1  9  AL  .  und  Art.  50  6)  Erl.  des  M.  d.  J.  vom  20.  April
Verfurk.  1888,  I  A  2632.

2)  Erk.  d.  Ger  H.  z.  E.  d.  KK.  vom  7)  §  89  Ziffer  1  c  des  PrG.
16.  Februar  1895,  IMBl.  S.  426  vom  20.  September  1899  zum  BGB.,
und  Besch,  des  KG.  vom  20.  Oktober  GS.  S.

1902,  JMl.  v.  J.  1903  S.  12.  8)  X  Jvom  27.  Oktober  1810,
2)  §  360  Siffer  8  StfGB.  und  Gö.  S.  10  und  Art  50  Verfurk.
Besch.  des  KG.  vom  12.  Januar  1902,  )  AKO.  vom  3.  Januar  1857
Johow,  Entsch.  23  A  192.  und  Msterl.  vom  10.  Juli  1857,

4)  Erl.  des  M.  d.  J.  vom  13.  De=  3228  Al  M.  d.  J.,
zember  1888,  I  A  11533.  12548  1  SM.

5)  GS.  S.  541.