572  Spezieller  Teil.

ein  Ausländer,  welcher  fremde  Orden  und  Ehrenzeichen
besitzt,  in  den  Preußischen  Untertanenverband  aufgenommen
  wird,  haben  die  betreffenden  Behörden  davon  der
General-Ordenskommission  Mitteilung  zu  machen,  wogegen  es
in  einem  derartigen  Falle  der  Einholung  der  besonderen  königlichen
  Erlaubnis  zum  Tragen  der  fremden  Dekorationen  nicht
bedarf;  es  wäre  denn,  daß  solche  innerhalb  der  preußischen
Monarchie  überhaupt  nicht  angelegt  werden  dürfen.1)  Das  Tragen
ausländischer  Orden  ohne  die  vorgeschriebene  Allerhöchste  Genehmigung
  ist  strafbar.:)  Gegen  die  Anlegung  der  von
privatrechtlichen  Verbänden  und  Vereinen  (Feuerwehr-,
Schützen-,  Turn-,  Gesangvereinen)  verliehenen  Auszeichnungen,
  Abzeichen  usw.,  ist  nichts  zu  erinnern,  wenn
dieselben  ihrer  Form  nach  in  Verbindung  mit  dem  zugehörigen
Bande  zu  Verwechselungen  mit  staatlichen  —  inländischen  oder
ausländischen  —  Orden  und  Ehrenzeichen  keinen  Anlaß  bieten.
Dagegen  ist  in  den  Fällen,  in  denen  diese  Voraussetzung  nicht
zutrifft,  gegen  die  Anlegung  solcher  Auszeichnungen  auf  Grund
des  §&amp;  360  Ziff.  8  des  Stsf  G.  strafrechtlich  oder  auf  Grund
des  &amp;  10  1I1  17  AL  R.  im  Wege  der  polizeilichen  Verfügung
einzuschreiten.s)  Gemeinden  dürfen  an  Mitglieder  von
Freiwilligen  Feuerwehren  Medaillen,  welche  auf  der  Brust
getragen  werden,  nicht  verleihen.")  Beim  Tode  des  Beliehenen
  brauchen  nicht  zurückgegeben  zu  werden:

1.  die  am  Erinnerungsbande  (weiß,  sechsmal  schwarzgestreiftes
Band  mit  rotem  Vorstoß)  verliehenen  Dekorationen  des
Kronenordens  3.  und  4.  Klasse  und  des  Allgemeinen  Ehrenzeichens
  mit  dem  roten  Kreuz  bezw.  ohne  dasselbe,  aber
am  Erinnerungsbande;
das  Rechtsritterkreuz  des  Johanniterordens;
das  Verdienstkreuz  für  Frauen  und  Jungfrauen;
die  Krönungsmedaille;
die  Kriegsdenkmünze  für  1864;

S  e

1)  KO.  vom  3.  Januar  1857,  mit-  2)  Mstt  Erl.  vom  7.  Juli  1897,
geteilt  durch  Mst  Erl.  vom  10.  Juli  1857.  MstBl.  S.  132.

2)  Erk.  d.  KG.  vom  7.  Oktober  4)  MstErl.  vom  16.  März  1899,
1897,  Goltd  Arch.  45  444  und  Erk.  d.  MstBl.  S.  52.
OberTrrib.  vom  19.  August  1855,
Entsch.  32  274.