B.  Ordnungs-  und  Sittenpolizei.  §  103.  573

6.  die  Kriegsdenkmünze  für  1870/71  und
7.  die  Landwehrdienstauszeichnung  2.  Klasse,
8.  die  Zentenar-Erinnerungsmedaille.

Das  Düppeler  Sturmkreuz  sowie  das  Alsenkreuz  und  das
Erinnerungskreuz  von  1866  werden  bei  dem  Kirchspiel  aufbewahrt,
  zu  welchem  der  verstorbene  Inhaber  gehört  hat.  Das
Dienstauszeichnungskreuz  für  Offiziere  und  die  3.  Klasse  der
Militärdienstauszeichnung  sowie  die  Landwehrdienstauszeichnung
1.  Klasse  werden  an  die  Bekleidungsämter  der  betreffenden
Armeekorps  zurückgesandt.  Alle  übrigen  Ordensinsignien  und
Ehrenzeichen  sind  nach  dem  Ableben  der  Beliehenen  an  die
General-Ordenskommilssion  in  Berlin  einzusenden.  1)  Eine
Veröffentlichung  der  Ordensverleihung  erfolgt  nicht,  wenn  die
begnadigte  Person  vor  Aushändigung  der  Insignien
verstirbt.2)

5.  Der  Kaiserliche  Adler  ist  durch  AE.  vom  3.  August  18713)
festgestellt.  Der  Gebrauch  desselben  ist  allen  deutschen  Fabrikanten
zur  Bezeichnung  ihrer  Waren  oder  Etiketten  gestattet.4)  Die
Form  eines  Wappenschildes  darf  hierbei  nicht  gewählt  werden.
Eine  Verwendung  des  Adlers  zur  Bezeichnung  von  Geschäftsräumen,
  in  denen  die  Waren  verkauft  oder  aufbewahrt
werden,  ist  unzulässig,  weil  einesteils  solche  Räume  und  die
Waren  selbst  etwas  begrifflich  Verschiedenes  sind,  andernteils
die  Gründe,  welche  zu  der  Gestattung  des  Gebrauchs  bei  Bezeichnung
  der  Waren  selbst  oder  ihrer  Etiketten  geführt  haben,
nicht  in  gleichem  Maße  für  die  Gestattung  des  Gebrauchs  bei
Bezeichnung  der  zum  Verkaufe  oder  zur  Lagerung  dieser  Waren
dienenden  Räume  vorhanden  sind.  Es  ist  daher  unzulässig,
über  dem  Eingang  von  Läden  oder  Fabrikräumen  den  kaiserlichen
  Adler  anzubringen.  Dafür,  daß  die  Inhaber  von
Reichspatenten  zum  Gebrauche  des  kaiserlichen  Wappens  berechtigt
  seien,  läßt  sich  weder  eine  gesetzliche  Bestimmung  noch
ein  sonstiger  Rechtsgrund  anführen.ö)

1)  Erl.  der  Kgl.  Gen  Ordens  Komm.  4)  As.  vom  16.  März  1872,
vom  20.  Februar  1887.  RGBl.  S.  90  und  n“–]¼s
2)  MsttErl.  vom  27.  September  vom  11.  April  1872,  RGBl.  S.  93.
1904,  Zentr  Bl.  f.  d.  Unter  Verw.  S)  Erk.  d.  OVG.  vom  27.  Foruar.

S.  607.  1893,  Entsch.  24  309.

2)  RGBl.  S.  318.