574  Spezieller  Teil.

Der  unbefugte  Gebrauch  des  kaiserlichen  Wappens  ist  als
eine  Störung  der  öffentlichen  Ordnung  anzusehen.1)

Das  preußische  Wappen  ist  in  der  Anlage  B  zum  AE.
vom  16.  August  18732)  beschrieben.  Allen  preußischen  Fabrikanten
ist  der  Gebrauch  und  die  Abbildung  des  preußischen  Adlers
zur  Bezeichnung  von  Waren  und  Etiketten  gestattet.s)  Die
Führung  des  ungarischen  Wappens  auf  Weinflaschen  bedarf
keiner  besonderen  Genehmigung  in  Preußen.4)  Der  unbefugte
Gebrauch  von  Abbildungen  des  Kaiserlichen  Wappens  oder
von  Wappen  eines  Bundesfürsten  oder  von  Landeswappen  ist
strafbar.).  Bei  der  Feststellung  und  Neueinführung  von
Städtewappen  ist  der  Entwurf  dem  Minister  des  Innern
einzureichen.“)

Das  in  der  Genfer  Konvention  zum  Neutralitätszeichen  erklärte
  Rote  Kreuz  auf  weißem  Grunde  sowie  die  Worte  „Rotes
Kreuz“  dürfen,  unbeschadet  der  Verwendung  für  Zwecke  des
militärischen  Sanitätsdienstes,  zu  geschäftlichen  Zwecken  sowie
zur  Bezeichnung  von  Vereinen  oder  Gesellschaften  oder  zur
Kennzeichnung  ihrer  Tätigkeit  nur  auf  Grund  einer  Erlaubnis
des  Ministers  der  geistlichen  Angelegenheiten  gebraucht  werden.)
Zuwiderhandlungen  werden  mit  Geldstrafe  bis  zu  150  Mark
oder  mit  Haft  bestraft.3)

6.  Die  deutsche  Flagge  ist  schwarz-weiß-rot;)  die  preußischen
Farben  sind  schwarz-weiß.  Eine  Polizeiverordnung,  welche  das
öffentliche  Aushängen  von  Fahnen  in  anderen  als  den  preußischen
oder  deutschen  Farben  ohne  Genehmigung  der  Polizei  verbietet,
ist  nach  §K  6b  Gesetz  vom  11.  März  1850  rechtsgültig.10)  Die
Entfaltung  einer  roten  Fahne  kann  bei  einem  Aufszuge  ver-1)

  Erk.  d.  200  vom  27.  Februar  7)  §  1  Ges.  vom  22.  März  1902,
1893,  Entsch.  24  308.  REGBl.  S.  125  und  MstErl.  vom
2)  GS.  S.  400.  3.  NMuli  1903,  MstBl.  f.  MedizAngel.
2)  AE.  vom  4.  Januar  1862,  S.
Mst  Bl.  S.  37,  und  vgl.  AK  O.  vom  )  2  Ges.  vom  22.  März  1902.
16.  Oktober  1831,  GS.  S.  247.  "  55  RVu.;  §  1  Ges.  vom
4)  Vgl.  Erk.  d.  OVG.  vom  22.  Juni  1899,  NGl.  S.  319  und
12.  Januar  1891,  Pr  VBl.  13  54.  §s  1  Ges.  vom  25.  Oktober  1867,
5)  §  360  Ziffer  7  Stf  G.  B  l.  S.  39.

s)  MstErl.  vom  19.  Dezember  10)  Vgl.  Erk.  d.  KG.  v.  8.  Februar
1896,  Mst  Bl.  v.  J.  1897  S.  2.  1904,  Johow,  Entsch.  27  C  44.