B.  Ordnungs=  und  Sittenpolizei.  88  104,  105.  575

boten  werden,  wenn  daraus  eine  Gefährdung  der  öffentlichen
Sicherheit  oder  Ordnung  oder  eine  Beeinträchtigung  der  Verkehrsrücksichten
  zu  befürchten  steht.1)

Abschnitt  1X.
Regelung  der  Traner  um  Verstorbene.
8  104.
Landestrauer.

Beim  Ableben  des  Königs,  der  Königin  und  einer  verwitweten
Königin  von  Preußen  findet  eine  Landestrauer  nach  folgenden
Bestimmungen  statt:

1.  Die  Glocken  der  Kirchen  werden  mittags  von  12  bis  1  Uhr
14  Tage  lang  geläutet;

2.  öffentliche  Musik?)  wie  öffentliche  Lustbarkeiten  und
Schauspielvorstellungen  sind  4  Tage  lang,  vom  Sterbetag
(einschließlich)  ab  und  am  Tage  der  Beisetzung  einzustellen.)
Zuwiderhandlungen  werden  mit  Geldstrafe  von  15  bis
150  Mark  bestraft.4)

Die  Bestimmungen  des  Trauerreglements  vom  7.  Oktober
17975)  über  die  Privat=  und  Familientrauer  sind  in  der
KO.  vom  28.  November  18455)  nicht  ferner  für  ein  Bedürfnis
erklärt,  da  die  Art  und  Weise  der  Trauer  mit  Rücksicht  auf
Herkommen  dem  Gefühl  der  Beteiligten  überlassen  werden
kann.  Sie  sind  deshalb  ausdrücklich  aufgehoben  worden.

Abschnitt  X.
Verkehrspolizei.
l  105.

Regelung  des  Verkehrs,  des  Personen=  und  Güterverkehrs  auf
den  öffentlichen  Straßen  und  die  besonderen  Arten  dieses  Verkehrs.

1.  Die  Ordnung,  Sicherheit  und  Leichtigkeit  des  Verkehrs
auf  öffentlichen  Straßen,  Wegen  und  Plätzen  gehört  zu  den

#1)  Erk.  d.  OVG.  vom  9.  Januar  Landestrauer  vom  14.  April  1903,
1892  GS.  S.

.  115.

2)  Vgl.  Johow,  Entsch.  des  KG.  4)  §  3  aa  O.
24  C  114  und  Selbstverw.  1902  5)  Rabes  Sammlung  4  291.
S.  521.  s)  GS.  S.  830.

2)  §§  1  und  2  Ges.  über  die