576  Spezieller  Teil.

Gegenständen  der  Ortspolizei.)  Über  den  Begriff  der
Leichtigkeit  des  Verkehrs,  vgl.  Erk.  des  OVG.  vom
20.  April  1877,  Entsch.  2  297;  vom  27.  Juni  1884,  Entsch.
11  374,  und  vom  3.  Juni  1885,  Entsch.  12  389.  Anordnungen
der  Polizeibeamten  in  straßenpolizeilichen  Angelegenheiten  sind
zu  befolgen.?:)  Von  der  Ordnung  des  Verkehrs  auf  Privatwegen
  und  Privatgrundstücken  handeln  die  Erk.  des  KG.
vom  11.  März  und  30.  Mai  1901.3)  Der  freie  Gebrauch  der
Land-  und  Heerstraßen  ist  einem  jeden  zum  Reisen  und
Fortbringen  seiner  Sachen  gestattet.")  Diesen  Gebrauch  muß
indessen  ein  jeder  so  ausüben,  daß  der  andere  an  dem  gleichmäßigen
  Gebrauche  des  Weges  nicht  gehindert  wird.5)

Ob  eine  öffentliche  Verkehrsstörung  oder  eine  Gefährdung
des  Publikums  auf  der  Straße  selbst  oder  durch  Handlungen
oder  Unterlassungen,  welche  auf  die  Straße  hinauswirken,  verursacht
  worden,  ist  völlig  gleichgültig;  in  beiden  Fällen  sind  die
polizeilichen  Aufsichtsorgane  nicht  nur  berechtigt,  sondern  sogar
verpflichtet,  zur  Erhaltung  der  öffentlichen  Ruhe,  Sicherheit
und  Ordnung  gegen  die  Störung  und  den  Störer  amtlich  einzuschreiten..)
  Daher  ist  eine  Polizeiverordnung  gültig,  welche
den  Betrieb  des  Straßenhandels  mit  besonders  breiten  Fuhrwerken
  oder  großen  Behältnissen,  welche  den  öffentlichen  Verkehr
zu  stören  geeignet  sind,  für  alle  Straßen  und  Plätze  ihres
Geltungsbereichs  untersagt.7)

Die  Fortschaffung  hilfloser  Personen  von  der  öffentlichen
  Straße  geschieht  nicht  zu  dem  Zweck,  die  Straße  in
einen  polizeimäßigen  Zustand  zu  versetzen.  Sie  dient  vielmehr,
ebenso  wie  die  weitere  Maßregel  des  Transportes  nach  einer
Beobachtungsstation  und  die  dortige  Unterbringung  und  Verpflegung,
  in  der  Hauptsache  der  Fürsorge  für  die  hilflos  aufgefundenen
  Personen  selbst  und  berührt  die  Interessen  der
öffentlichen  Ordnung  und  Sicherheit  und  des  Verkehrs  auf  den

1)  §6  b  Ges.  vom  11.  März  1850,  S)  §  25  II  15  ALR.
GS.  S.  265.  4)  Erk.  d.  K  G.  vom  22.  September
2)  Erk.  d.  KG.  vom  4.  Januar  1890,  Pr  VBl.  12  164.
1892,  Pr  Wl.  14  408.  7)  Erk.  d.  OVG.  vom  9.  März  1903,
2)  Pr  WBl.  23  420;  Johow,  Entsch.  43  209,  v.  Kptz  Rspr.  3.  Erg.-Entsch.
  21  C  20  und  22  C  39.  Bd.  314.

4)  §  7  I  15  ALR.