B.  Ordnungs=  und  Sittenpolizei.  §  105.

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Straßen  nur  dadurch,  daß  sie  das  Mittel  zur  Entfernung  des
störenden  Körpers  von  der  Straße  ist.  Dieselbe  Fürsorge  würde
der  Polizei  auch  dann  obliegen,  wenn  hilflose  Personen  nicht
auf  öffentlichen  Straßen  oder  Plätzen,  sondern  in  solchen  Räumen
öffentlicher  Gebäude,  die  für  den  Verkehr  oder  Aufenthalt  des
Publikums  bestimmt  sind,  aufgefunden  werden.  Die  erwähnten
polizeilichen  Interessen,  denen  schon  durch  die  Fortschaffung  des
Hilflosen  von  der  Straße  selbst  genügt  wird,  treten  hinter  dem
Interesse  der  Fürsorge  für  den  Hilflosen  soweit  zurück,  daß  sie
für  die  Frage,  wem  die  durch  den  Transport  verursachten
Kosten  zur  Last  fallen,  gar  nicht  in  Betracht  kommen  können.
Der  zur  Abwendung  der  dem  Hilflosen  drohenden  Gefahren
erfolgende  Transport  in  ein  Hospital  und  nicht  minder  auch
seine  dortige  Unterbringung  zum  Zweck  der  Information  der
Polizei  über  die  Notwendigkeit  weiterer  Maßnahmen  sind  eine
unmittelbare  Tätigkeit  der  Polizeibeamten  und  der  zu  ihrer
Hilfe  angenommenen  Personen  und  Transportmittel,  die  zur
Erfüllung  einer  der  Polizei  selbst  obliegenden  Aufgabe,  aber
nicht  zur  Herstellung  eines  von  der  Polizei  angeordneten  Zustandes
  an  Stelle  eines  hierzu  verpflichteten  dritten  oder  in
Ermangelung  eines  solchen  erfolgt.  Die  durch  jene  Tätigkeit
der  Polizei  entstehenden  Kosten  sind  daher,  sofern  sie  nicht
etwa  den  Zwecken  der  öffentlichen  Armenpflege  dienen,  unmittelbare
  Polizeiverwaltungskosten..)  Werden  bewußtlos  aufgefundene
  unbekannte  Personen  ohne  Mitwirkung  der
Polizeibehörde  in  eine  Krankenanstalt  eingeliefert,  so
ist  hiervon  die  Polizei  sofort  zu  benachrichtigen,  damit  sie  die
erforderlichen  Ermittelungen  über  die  Herkunft  der  Personen
veranlassen  kann.2)

Gleiche  Wagen=  und  Schlittengeleise  sind  für  die  einzelnen
  Provinzen  durch  besondere  Verordnungen  eingeführt.)

1)  Erk.  d.  OVG.  vom  3.  Januar  S.  248.  Niederlausitz,  Vd.
1899,  OVG.  I1  8,  und  vgl.  Erk.  vom  23.  August  1829,  GS.  S.  103  und
23.  Okt.  1894,  Entsch.  27  62,  v.  Kptz  12.  Mai  1835,  GS.  S.  93;  Posen,
Rspr.  1  522.  Vd.  vom  21.  August  1830,  GS.

2)  Mst  Erl.  vom  25.  Januar  1904,  S.  119;  Schlesien.  Vd.  vom  7.  April
MstBl.  f.  Mediz  Angel.  S.  63.  1838,  GS.  S.  258  und  Ges.  vom

s)  Für  Kur-,  Neumark  4.  April  1853,  GS.  S.  157;  Sachsen,

vom

und

Pommern,  Rgl.  vom  14.  März  1805
und  Vd.  vom  30.  Oktober  1831,  GS.

v.  Arnstedt,  Polizeirecht.  II.

Vd.  vom  10.  Juli  1830,  GS.  S.  111
und  KO.  vom  17.  September  1833;

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