578  Spezieller  Teil.

Über  das  gegenseitige  Ausweichen  der  Fahrzeuge  auf
öffentlichen  Straßen  treffen  die  §§  25  ff.  II  15  ALR.  nähere
Bestimmungen.  Die  Fuhrwerke  haben  rechts  auszuweichen  und
links  zu  überholen.  Jedes  Fuhrwerk  muß  den  ordentlichen
Posten  sowie  den  Extraposten,  Kurieren  und  Estafetten  auf  das
übliche  Signal  ausweichen.  Zuwiderhandlungen  werden  mit
1  bis  30  Mk.  bestraft.W)h  Die  Aufsicht  über  die  genaue
Befolgung  der  polizeilichen  Vorschriften  über  den  öffentlichen
Fuhrverkehr  wird  den  Polizeibehörden  durch  MstErl.  vom
28.  Juni  1905,  Mst  Bl.  S.  109,  eingeschärft.  Mit  Geldstrafe
bis  zu  60  Mk.  oder  mit  Haft  bis  zu  14  Tagen  wird  ferner
bestraft:

a)  wer  in  Städten  oder  Dörfern  übermäßig  schnell  fährt
oder  reitet  oder  auf  öffentlichen  Straßen  oder  Plätzen  der
Städte  oder  Dörfer  mit  gemeiner  Gefahr  Pferde  einfährt
  oder  zureitet;

b)  wer  auf  öffentlichen  Wegen,  Straßen,  Plätzen  oder  Wasserstraßen
  das  Vorbeifahren  anderer  mutwillig  verhindert;

c)  wer  in  Städten  mit  Schlitten  ohne  feste  Deichsel  oder
ohne  Geläute  oder  Schelle  fährt;

d)  wer  Tiere  in  Städten  oder  Dörfern,  auf  öffentlichen
Wegen,  Straßen  oder  Plätzen  oder  an  anderen  Orten,
wo  sie  durch  Ausreißen,  Schlagen  oder  auf  andere  Weise
Schaden  anrichten  können,  mit  Vernachlässigung  der
erforderlichen  Sicherheitsmaßregeln  stehen  läßt
oder  führt;  oder  Steine,  harte  Körper,  Unrat  und  dergl.
auf  Pferde  oder  andere  Zug=  bezw.  Lasttiere  wirft;

e)wer  die  zur  Erhaltung  der  Sicherheit,  Bequemlichkeit,
Reinlichkeit  und  Ruhe  auf  den  öffentlichen  Wegen,  Straßen,
Plätzen  usw.  erlassenen  Polizeiverordnungen  übertritt.2)

Einer  höheren  Geldstrafe  bis  zu  150  Mk.  bezw.  Haft  verfällt

derjenige,  der  auf  öffentlichen  Straßen,  Wegen  oder  Plätzen,
auf  Höfen,  in  Häusern  und  überhaupt  an  Orten,  an  welchen

Westfalen,  Vd.  vom  30.  Juni  1829,  1)  §  19  Post  Ges.  vom  28.  Oktober
GS.  S.  97;  Rheinprovinz,  KO.  vom  1871,  RGBl.  S.  347.  Kuriere  und
20.  Juni  1809;  Hannover,  Ges.  vom  Estafetten  dürfen  heutzutage  praktisch
22.  Februar  1879,.  GS.  S.  19  und  wohl  nicht  mehr  vorkommen.
Schleswig-  Hoostei,  Ges.  vom  15.  Juni  2)  §  366  Ziffer  2,  3,  4,  5,  7  und
1885,  GS.  S.  10  StfGB.