B.  Ordnungs=  und  Sittenpolizei.  §  105.

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Menschen  verkehren,  Brunnen,  Keller,  Gruben,  Offnungen
oder  Abhänge  dergestalt  unverdeckt  oder  unverwahrt  läßt,  daß
daraus  Gefahr  für  andere  entstehen  kann::)

Die  Regelung  aller  Arten  des  Straßenverkehrs,  mithin  auch
das  Befinden  über  die  Frage,  inwiefern  der  Fahrverkehr  Einschränkungen
  im  Interesse  des  Fußgängerverkehrs  zu  unterwerfen
  sei,  gehören  zu  den  Befugnissen  der  Polizeibehörde.2)

Es  ist  durch  Polizeiverordnung  vorzuschreiben,  daß  der
Führer  eines  Fuhrwerks  während  der  Fahrt  stets  entweder
auf  dem  Fuhrwerke,  die  Fahrleine  in  der  Hand,  oder  auf  einem
der  Zugtiere  oder  in  ihrer  unmittelbaren  Nähe  bleiben  und  das
Gespann  fortwährend  unter  Aufsicht  halten  muß,  und  daß
Führer,  welche  dem  zuwiderhandeln,  insbesondere  auch  schlafende
und  angetrunkene  Führer,  strafbar  sind.3)

In  Betreff  des  Erlasses  von  Vorschriften  über  die  Leitung
von  Fuhrwerken  auf  öffentlichen  Straßen  bestehen  gerichtliche
Entscheidungen.4)  Verboten  kann  das  Peitschenknallen  auf
den  Straßen  werden.5)  Zum  Schutz  des  Verkehrs  auf  öffentlichen
Wegen  dienen  sodann  noch  die  §§  366  Ziff.  9  und  370  Ziff.  1
und  2  Stf  GB.  Den  verkehrspolizeilichen  Schutz  auf  den
Chausseen  üben  die  Landräte  aus.5)  Im  Geltungsbereich  des
Regulativs,  betr.  das  Verfahren  bei  Chaussee=  und  Chausseegeldübertretungen
  vom  7.  Mai  18447)  wird  indessen  die  Chausseepolizei,
  mit  Ausnahme  der  Chausseebuau  polijzei,  in  den  Städten,
auch  wenn  sie  keinen  Stadtkreis  bilden,  nicht  vom  Landrat,
sondern  von  der  Ortspolizeibehörde  wahrgenommen.s)  Über
den  Verkehr  auf  den  Kunststraßen  sind  die  Königl.  Verordnungen
.

1)  §  367  Ziffer  12  Stf  G.

2)  Erk.  d.  OVG.  vom  17.  September
  1892,  Pr  VBl.  14  118  und  pgl.
Erk.  d.  OVG.  vom  12.  September
1891  Nr.  1  958.

2)  Mst  Erl.  vom  9.  Januar  1901,
Mt  Bl.  S.  35.

4)  Erk.  d.  KG.  vom  11.  Mai  1903,
Johow,  Entsch.  26  C  25.

5)  Erk.  d.  KG.  vom  30.  Januar
1899,  Pr  VBl.  21  465.

s)  88  10  und  21  Regul.  vom
7.  Juni  1844,  GS.  S.  167;  MstErl.
vom  13.  Dezember  1859,  Mstl.

S.  336;  vom  17.  Juni  1874,  MstBl.
S.  161;  vom  5.  Juni  1887,  Mstl.
S.  134  und  vom  5.  Juli  1900,
Mst  Bl.  S.  232,  vgl.  auch  Entsch.  des
O#.  11  204.

7)  GS.  S.  167.

s)  Erk.  d.  OVG.  vom  14.  März
1898,  Entsch.  33  279,  v.  Kptz  Rspr.
1.  Erg.  Bd.  313  und  vom  25.  November
  1901,  Entsch.  40  435,  v.  Kptz
Rfpr.  2.  Erg.  Bd.  559;  vgl.  Erk.  des
KG.  vom  3.  März  1904,  Johow,
Entsch.  27  C  10  und  MstErl.  vom
5.  Juli  1900,  Mst  Bl.  S.  252.

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