580  Spezieller  Teil.

vom  17.  März  1839,1)  KO.  vom  12.  April  1840  und  vom
20.  Juni  18872)  ergangen,  welche  Vorschriften  über  die  Breite
und  das  höchste  zulässige  Gewicht  der  Ladung,  über  den  Beschlag
der  Radfelgen  und  der  Zugtiere  sowie  über  das  Verbot  des
Spurhaltens  auf  den  Kunststraßen  enthalten.  Hinsichtlich  der
Kontrolle  der  Radfelgenbreite  und  des  Ladegewichts
vgl.  Erk.  des  OVG.  vom  14.  November  1902,  Entsch.  42  436,
v.  Kptz  Rspr.  2.  Erg.  Bd.  689.  Maßregeln  zur  gleichmäßigen
Abnutzung  von  Chausseefahrbahnen  sowie  über  teilweise  Absperrung
  der  Chausseebahnen  geben  die  MstErl.  vom
25.  Februar  1853,  Mst  Bl.  S.  88  und  vom  27.  März  1850,
Mst  Bl.  S.  112  an.  In  verkehrspolizeilicher  Beziehung  sind
die  Vorschriften  der  Ziffer  7  ff.  der  zusätzlichen  Bestimmungen
zu  dem  Tarif  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  vom  29.  Februar
1840,  GS.  S.  94,  zu  beachten.

Das  Betreten  gefahrdrohender  Grundstücke,  insbesondere
  gefährlicher  Eisflächen  kann  durch  Polizeiverordnung
verboten  werden.3)

Da  auch  das  nicht  feuerge  fährliche  Tabakrauchen  zur
Belästigung  des  Publikums  gereichen  kann,  so  darf  dasselbe
in  Fällen  und  an  den  Orten,  wo  eine  solche  Belästigung  nach
dem  Ermessen  der  Ortspolizeibehörde  zu  besorgen  ist,  für  bestimmte
  Plätze,  Spaziergänge  und  Straßen  sowie  selbst  für  den
ganzen  Bezirk  eines  Ortes  bei  einer  Strafe  von  1  bis  3  Mk.
verboten  werden.  Solche  Verbote  sind  durch  Warnungstafeln
bekannt  zu  machen.4)  Der  Polizei  muß  sorgfältige  Prüfung
der  Verhältnisse  dringend  angeraten  werden,  ehe  sie  auf  Grund
der  ASt  O.  ein  Verbot  erläßt.  Soweit  durch  übelriechende  Anlagen
  an  öffentlichen  Wegen  und  Straßen  das  Publikum  belästigt
und  hierdurch  die  Leichtigkeit  des  Verkehrs  auf  diesen  Straßen
und  Wegen  gehindert  wird,  kann  deren  Herstellung  durch  Polizeiverordnung
  verboten  werden.  86  Ges.  vom  11.  März  1850.3)

2.  Wenn  den  ordentlichen  Posten,  Extraposten,  Kurieren

1)  GS.  S.  80.  vom  30.  Januar  1844,  MstBl.  1884

2)  GS.  S.  301.  S.  8.

2)  Erk.  d.  RG.  vom  30.  Oktober  5)  Erk.  d.  OVG.  vom  22.  Avril
1902,  Johow,  Entsch.  25  C  28.  1904,  Pr  VBl.  26  346,  v.  Kptz  Rsopr.

4)  AK  O.  vom  9.  Dezember  1832,  3.  Erg.  Bd.  553.
GS.  v.  J.  1833  S.  1  und  MstErl.