582  Spezieller  Teil.

anzumelden.1)  Sie  sind  mit  Erkennungsnummern  zu  versehen.2)
Beschränkungen  der  Fahrgeschwindigkeit  sind  zu  beachten.3)  Der
Chausseegeldtarif  ist  mit  besonderen  Sätzen  auf  den  Verkehr  mit
Kraftfahrzeugen  und  Motorrädern  ausgedehnt.“)  Sie  sind  auch
den  Brücken=  und  Fährgeldern  unterworfen.5)  Zu  den  Kraftfahrzeugen
  im  Sinne  des  AE.  vom  6.  Juni  1904  gehören  auch  die
Motorräder.)  Der  Fahrradverkehr  unterliegt  ebenfalls  dem
Brücken=  und  Fährgeld.'!)  Über  den  Erlaß  einer  Fahrradordnung
  vgl.  Erk.  des  KG.  vom  21.  Januar  1901,  Pr  VBl.  23  420
und  Johow  Entsch.  21  C.  87.  Gewisse  Wegestrecken  können
für  den  Fahrradverkehr  verboten  werden.)

Für  Fahrräder,  mit  Ausnahme  der  Motorräder,  darf  die
Erteilung  von  Radfahrkarten  auf  unbeschränkte  Zeit  erfolgen
mit  der  Maßgabe,  daß  die  Pflicht  zur  Erneuerung  der  Karten
für  den  Fall  bestehen  bleibt,  daß  die  ausgestellten  Karten  unbrauchbar
  geworden  sind.))

Es  bleibt  den  Ortspolizeibehörden  unbenommen,  sich  die
ihnen  durch  die  Ausstellung  von  Radfahrkarten  entstehenden
Kosten  (für  die  Karten  selbst,  an  Schreibgebühren  usw.)  erstatten
zu  lassen.  Da  diese  Kosten  sich  bei  den  einzelnen  Polizeiverwaltungen
  verschieden  stellen  werden,  so  erscheint  es  nicht  angängig,
  die  zu  fordernde  Vergütung  einheitlich  für  das  ganze
Staatsgebiet  festzusetzen.  Die  Bemessung  des  zu  erstattenden
Betrages  muß  vielmehr  den  Polizeibehörden  überlassen  bleiben.  10)

Zu  den  Fuhrwerken  überhaupt  und  im  Sinne  einer  Polizeiverordnung,
  welche  für  Fuhrwerke  Laternenbeleuchtung
während  der  Zeit  zwischen  Sonnenuntergang  und  Sonnenaufgang
  vorschreibt,  gehören  auch  die  Fahrräder.11)

1)  MstErl.  vom  12.  und  17.  Juni  7)  MstErl.  vom  17.  Oktober  1897,
1902,  Mst  Bl.  der  Handels=  und  MstBl.  S.  279.

Gem  Verw.  S.  259  und  246.  8)  Erk.  d.  KG.  vom  25.  April

2)  Mistkir  vom  23.  März  1903,  1901,  Pr  VBl.  23  420  und  Johow,
MstBl.  S  Entsch.  22  C  36.

2)  Erk.  K  .  vom  14.  CDezember  ")  MstErl.  vom  29.  Dezember
1903,  Johow,  Entsch.  27  C  1904,  MstBl.  1905  S.  8.

4  AE.  vom  6.  Juni  1904,  Bin  10)  Erl.  des  M.  d.  ö.  A.  und  M.

vom  30.  Juni  1904,  MstBl.  S  199  d.  J.  vom  13.  Februar  1900,  M.  d.
und  vom  13.  Juli  1904,  MstBl.  J.  IIa  853,  M.  d.  ö.  A.  III  2556.

S.  246.  11)  Erk.  d.  KG.  vom  .  Januar
ö5)  Mtrkl.  „vom  13.  Juli  1904,  1889,  Jahrb.  f.  Entsch.  d.  KG.  9
MstBl.  S  Nr.  100  S.  242  und  V  Erk.  vom
8)  *  vom  13.  Juli  1904,  23.  Januar  1888,  Pr  Wl.  9  Beilage

MstBl.  S.  246.  S.  70.