B.  Ordnungs=  und  Sittenpolizei.  §  105.  583

Es  erscheint  geboten,  rot  und  grün  gefärbte  Gläser  von  der
Verwendung  für  die  Laternen  der  Radfahrer  allgemein  auszuschließen,
  da  sie  zu  Irrtümern  bei  der  Beobachtung  der
Nachtsignale  durch  die  Eisenbahnbetriebsbeamten  Veranlassung
geben  können.  Gegen  die  Verwendung  anders  gefärbter
Gläser  zu  jenem  Zwecke,  sowie  auch  von  helltönenden  Glocken
für  die  Fahrräder  walten  keine  Bedenken  ob.7)

In  Betreff  der  polizeilichen  Genehmigung  von  Radwettfahrten
  auf  öffentlichen  Wegen  schreibt  der  MstErl.  vom
6.  November  1902,  M.  d.  J.  IIa  7371,  M.  d.  ö.  A.  III  20238
folgendes  vor:

„a)  Die  Gesuche  um  Genehmigung  von  Wettfahrten  sind  in
Zukunft  an  die  Landräte,  in  Stadtkreisen  an  die  Ortspolizeibehörden
  zu  richten,  welche  darüber  Entscheidung
treffen  werden.

b)  Die  Entscheidung  über  die  Erteilung  der  Genehmigung
muß  in  erster  Linie  nach  den  örtlichen  Verkehrsverhältnissen
auf  den  für  die  Wettfahrt  in  Aussicht  genommenen  Straßen
erfolgen;  es  ist  daher  sowohl  die  Ubertragung  der  Genehmigung
  an  höhere  Behörden  als  die  Landräte  als  auch
die  Aufstellung  bestimmter  Bedingungen,  bei  deren  Innehaltung
  die  Genehmigung  in  der  Regel  zu  erteilen  sein
würde,  untunlich.

c)  Bei  Verschiebung  einer  genehmigten  Wettfahrt  bedarf  es
einer  neuen  Genehmigung.

d)  Im  allgemeinen  sind  die  nachstehend  beschriebenen
Staffetten=  und  Kontrollfahrten  als  genehmigungspflichtige
  Wettfahrten  nicht  anzusehen,  so  lange  sie  nicht
mißbräuchlich  zu  solchen  ausarten;  dagegen  ist  für  sogenannte
Sternfahrten  mit  Rücksicht  auf  die  kurz  vor  und  an  dem
Zielpunkt  zu  erwartende  Ansammlung  von  Fahrern  und
Zuschauern  die  Genehmigung  der  unter  1  bezeichneten
Behörden  des  Zielpunktes  einzuholen.  «

e)  Von  diesen  Behörden  wird  auf  Anfragen,  die  vor  Ver-1)

  Erl.  des  M.  d.  J.  und  d.  ö.  A.  2013  und  ogl.  MstErl.  vom  24.  Okvom
  14.  Februar  1893,  M.  d.  J.  II  tober  1892,  M.  d.  J.  II  12456,  M.
1428/29,  M.  d.  ö.  A.  III  2799  TIV)  d.  ö.  A.  III  19569  I  IV)  und  13983.