584  Spezieller  Teil.

anstaltung  einer  Wettfahrt  an  sie  gerichtet  werden,  eine
Mitteilung  derjenigen  Wege  ihres  Bezirks  erfolgen,  auf
denen  die  Wettfahrt  nicht  genehmigt  werden  würde.

f)  Sternfahrten.  Die  Teilnehmer,  von  verschiedenen  Orten
startend,  streben  sämtlich  einem  gemeinsamen  Zielorte  zu.
Ziel  ist  z.  B.  Dresden,  aus  allen  Städten  Mittel-Deutschlands
  gehen  die  Fahrer  ab,  die  besten  erhalten  Ehrenpreise.

g)  Stafäetteufahrten.  Zweck  ist  die  schnellste  Nachrichtenvermittelung
zu  Rade  zwischen  zwei  Orten  z.  B.  Berlin  und  Breslau.
Die  Fahrer  werden  auf  die  Strecke  verteilt.  Von  Berlin
führt  ein  Fahrer  die  zu  befördernde  Depesche  nach  Zossen,
von  hier  ein  zweiter  sie  nach  Lübben,  von  hier  ein  dritter
nach  Cottbus  usw.  Regelmäßig  konkurrieren  hierbei  zwei  oder
mehr  Radfahrerverbände,  von  denen  jeder  seine  Depesche
zuerst  an  den  Endpunkt  gelangen  zu  lassen  trachtet.

h)  Koutrolfahrten.  Zweck  ist,  festzustellen,  in  welcher  Zeit  ein
Fahrer  eine  bestimmte  Strecke  zurücklegt.  Am  Anfang  und
Ende  dieser  Strecke  wird  von  Kontrollpersonen  die  Abfahrtsund
  Ankunftszeit  des  Fahrers  festgestellt.  Der  Fahrer
erhält  seine  Zeit  schriftlich  (z.  B.  durch  ein  Diplom)  bestätigt.“

Soweit  der  Erl.  vom  6.  November  1902.

4.  Die  Handhabung  der  Bahnpolizei,  soweit  sie  den  Betrieb
  und  das  Bahngebiet  umfaßt,  wird  von  den  Beamten  der
Bahnverwaltung  wahrgenommen.7)  Das  Verhältnis  der  Ortspolizei
  zur  Bahnpolizei  ist  in  dem  §+&amp;  78  des  ersten  Teiles  dieses
Handbuchs  auf  S.  248  ausführlich  behandelt  und  bleibt  dort
event.  nachzulesen.  Bei  den  im  Eisenbahnbetriebe  vorkommenden
Tötungen  oder  Körperverletzungen  haftet  der  Eisenbahnunternehmer
  für  den  Schaden,  soweit  von  ihm  nicht  höhere  Gewalt
oder  eigenes  Verschulden  des  Betroffenen  nachgewiesen  wird.2)
Der  Diebstahl  an  Reisegepäck  auf  den  Bahnhöfen,  die  Gefährdung
  und  Beschädigung  der  Eisenbahnen  sowie  der  Eisenbahn-1)

  §  23  Eisenbahn  Ges.  vom  3.  No=  bahnen  §§  22  und  50  Ges.  vom
vemges  1838,  GS.  S.  505,  vgl.  28.  Juli  1892,  GS.  S.  225  und
§55  70  und  71  der  Betriebs  O.  für  die  MstErl.  vom  17.  September  1902,

lands  MstBl.  S.  184.
Haupteisenbahnen  Deutschlands  vom  „)  68  1,  3  und  ff.  Ges.  vom

.  Juli  1992,  REBl.  S.  3/1  und  in
4.  März  1897,  i61  Juni  1871,  RGBl.  S.  207  und
Betreff  der  Klein=  und  Privatanschluß-  Hirt  105  EG.  zum  BGB.