B.  Ordnungs=  und  Sittenpolizei.  §  105.  585

transporte  ist  in  den  88  243  Ziff.  4,  90  Ziff.  2,  305,  315  und
316  Stf  GB.  unter  Strafe  gestellt.  Über  die  Gefährdung  des
Eisenbahnbetriebes  vgl.  insbesondere  auch  noch  die  Erk.  des
OVG.  vom  7.  Januar  und  5.  April  1893.1)  Die  Besprengung
der  Straßen  durch  eine  Straßenbahngesellschaft  ist  in  dem  Erk.
des  KG.  vom  24.  Juni  1901,  Pr  VBl.  23  402,  Johow,  Entsch.
22  C39,  behandelt  worden.

5.  Die  Schiffahrt  auf  den  öffentlichen  Flüssen  ist  unter
den  vom  Staate  festgesetzten  Bedingungen  einem  jeden  erlaubt.2)
Gegen  die  dem  Staate  zukommende  Nutzung  der  schiffbaren
Ströme  ist  derselbe  verpflichtet,  für  die  zur  Sicherheit  und
Bequemlichkeit  der  Schiffahrt  nötigen  Anstalten  zu  sorgen.3)
Fähren  und  Prahmen  zum  eigenen  Gebrauche  kann  jeder  Anwohner
  eines  öffentlichen  Flusses  halten.  Das  Recht  aber,
Fähren  und  Prahmen  zum  Uübersetzen  für  Geld  zu  halten,  gehört
  zu  den  Regalien  des  Staates.4)  Die  Fährmeister  müssen.
sich  über  den  Besitz  der  erforderlichen  Kenntnisse  und  Fertigkeiten
durch  ein  Befähigungszeugnis  der  Landespolizeibehörde  ausweisen.5)
  Nach  8  366  Ziff.  3,  9  und  10  des  StfGB.  macht
sich  strafbar,  wer  auf  öffentlichen  Wasserstraßen  das  Vorbeifahren
  anderer  mutwillig  verhindert,  Gegenstände,  durch  welche
der  freie  Verkehr  gehindert  wird,  aufstellt,  hinlegt  oder  liegen
läßt  oder  die  zur  Erhaltung  der  Sicherheit,  Bequemlichkeit,
Reinlichkeit  und  Ruhe  auf  den  öffentlichen  Wasserstraßen  erlassenen
  Polizeiverordnungen  übertritt.  Weitere  Strafvorschriften
zum  Schutze  der  Schiffahrt  finden  sich  in  den  88  145,  297,
321  bis  323  des  Stf  GB.  Uber  die  Schiffahrtspolizei  für  eine
durch  mehrere  Regierungsbezirke  sich  hinziehende
Wasserstraße  vgl.  Erk.  des  OVG.  vom  24.  Oktober  1887,
4.  April  1900  und  27.  Februar  1903,  Entsch.  15  339  (v.  Kptz
Rspr.  3  585)  u.  Pr  VBl.  21  564  u.  25  267.

6.  Die  ortspolizeiliche  Erlaubnis  zu  öffentlichen  Auffahrten
von  Luftballons  ist  von  der  Erfüllung  einer  Reihe  von
Vorschriften  abhängig,  welche  in  dem  MstErl.  vom  9.  April

1)  Entsch.  24  395  und  401.  5)  Mst  Erl.  vom  29.  März  1904,
2)  §  47  II  15  ALR.  MstBl.  S.  100,  und  vgl.  §  45  preuß.
2)  §  79  II  15  ALgR.  Gew  O.  vom  17.  Januar  1845,  GS.
4)  8§8  50  und  51  II  15  AL  .  S.  41.