586  Spezieller  Teil.

1892,  Mst  Bl.  S.  211,  mitgeteilt  sind.  Über  die  Behandlung
der  zu  meteorologischen  Registrierungen  entsandten  Ballons
vgl.  Mst  Erl.  vom  17.  September  1903,  Mst  Bl.  S.  209.  Den
Schutz  der  Brieftauben  und  den  Brieftaubenverkehr  im
Kriege  behandelt  das  Gesetz  vom  28.  Mai  1894,  RGBl.  S.  463.

l  106.
Beseitigung  von  Verkehrshindernissen.

Sofern  sich  in  deuschen  Reichsfestungen  die  für  den
öffentlichen  Verkehr  bestimmten  Tore  und  Torbrücken  im
Laufe  der  Zeit  als  unzulänglich  für  diesen  Verkehr  erweisen,
haben  die  betr.  Gemeinden  Anspruch  darauf,  daß  diese  Tore
und  Torbrücken,  soweit  ein  fortifikatorisches  Interesse  nicht  entgegensteht,
  auf  Kosten  des  Reiches  erweitert  werden.  Die
Entscheidung  darüber,  ob  und  welche  Erweiterungen  im  Interesse
des  Verkehrs  notwendig  und  fortifikatorisch  zulässig  sind,  wird
in  letzter  Instanz  durch  die  vereinigten  Ausschüsse  des  Bundesrats
  für  Handel  und  Verkehr  und  für  das  Landheer  und  die
Festungen  getroffen.1)  Die  hierbei  maßgebenden  Gesichtspunkte
und  Unterlagen  sind  in  einem  Beschlusse  des  Bundesrats  vom
7.  März  1876  näher  erörtert,  welcher  folgendes  vorschreibt:

Zu  diesem  Behufe  sei  regelmäßig:

1.  ein  Grundplan  der  Festung  und  ihrer  nächsten  Umgebung
  (ohne  Einzeichnung  der  Werke)  beizubringen,
aus  welcher  die  an  die  betreffenden  Tore  sich  anschließenden
  Straßenzüge  und  Eisenbahnlinien  ersichtlich
wären;

2.  genau  anzugeben,  welcher  Beschaffenheit  der  durch  das
betreffende  Tor  sich  bewegende  Verkehr  sei,  ob  dabei
nur  der  gewöhnliche  städtische  Verkehr  oder  der  Verkehr
von  der  Stadt  nach  einem  Bahnhofe  oder  der  Verkehr
mit  der  umliegenden  Landschaft  oder  Vororten  vermittelt
  werde;

3.  auch  seien  auf  Grund  sorgfältiger,  an  sechs  auf  einander
  folgenden  Tagen  vorgenommener  Zählung  genaue,

1)  Art.  IV  des  Ges.  betr.  die  Geld=  rüstungen  von  deutschen  Festungen
mittel  zur  Unterhaltung  und  Aus=  vom  30.  Mai  1873,  RGBl.  S.  123.