B.  Ordnungs=  und  Sittenpolizei.  §  106.  587

von  der  Stadtbehörde  pflichtmäßig  zu  bestätigende
Angaben  darüber  beizubringen,  welche  Zahl  von  Wagen,
Reitern,  Fußgängern  und  Stücken  Vieh  von  6  Uhr
morgens  bis  6  Uhr  abends  je  nach  beiden  Richtungen
das  Tor  passiert  haben.

4.  Endlich  sei  das  Gutachten  des  Oberpräsidenten  der  betreffenden
  Provinz,  bezw.  soweit  es  sich  um  Reichsfestungen
  außerhalb  Preußens  handelt,  der  Landeszentralbehörde
  darüber  einzuholen,  ob  die  in  Frage
befangenen  Tore  und  Torbrücken  sich  dergestalt  für  den
dieselben  passierenden  Verkehr  als  unzulänglich  erwiesen
hätten,  um  deren  Erweiterung  auf  Kosten  des  Reichs
auf  Grund  von  Art.  IV  Abs.  2  des  Gesetzes  vom
30.  Mai  1873  gerechtfertigt  erscheinen  zu  lassen.

Die  Entschädigung  der  Grundbesitzer  für  polizeilich
als  notwendig  anerkannte  bauliche  Veränderungen
(Abbruch  einer  Treppe,  Beseitigung  eines  Kellerhalses
usw.)  ist  event.  von  der  betr.  Gemeinde  zu  gewähren,  da  es
Sache  der  Kommune  ist,  die  Mittel  für  die  im  Interesse  des
örtlichen  Verkehrs  nötigen  Anstalten  aufzubringen  und  die
Fortschaffung  solcher  in  die  Straße  tretenden,  den  Verkehr
hemmenden  Anlagen  lediglich  durch  dieses  Interesse  bedingt
ist.  Ob  und  inwieweit  aber  aus  dergleichen  polizeilichen  Anordnungen
  ein  Anspruch  auf  Schadloshaltung  der  Eigentümer
hergeleitet  werden  könne,  ist  mit  Rücksicht  auf  die  besonderen
Verhältnisse  jedes  einzelnen  Falles,  nach  den  betr.  allgemeinen
und  speziellen  Gesetzen  sowie  nach  den  ortspolizeilichen  Vorschriften
  zu  beurteilen.  Den  Bestimmungen  der  88  78  und  79,
1  8  ALR.  gemäß  sollen  Straßen  und  öffentliche  Plätze  nicht
verengt,  namentlich  ohne  ausdrückliche  Bewilligung  der  Obrigkeit
  weder  ein  Kellerhals  noch  ein  anderes  dergl.  Nebengebäude
auf  die  Straße  zu  angelegt  werden.  Diese  gesetzliche  Vorschrift
stimmt  mit  der  als  Regel  anzunehmenden  Voraussetzung  überein,
daß  die  öffentlichen  Straßen  und  Plätze  in  ihrer  ganzen  Ausdehnung
  Eigentum  der  Gemeinde  sind  und  Ausnahmen  bedürfen
daher  des  Nachweises  spezieller  Rechtstitel  oder  Konzessionen
event.  der  Begründung  durch  besondere  polizeiliche  Bestimmungen.
Eine  im  Verwaltungswege  herbeizuführende  Entschädigung  für