588  Spezieller  Teil.

die  Beseitigung  solcher  Anlagen  ist  jedenfalls  auf  den  Betrag
derjenigen  Kosten  zu  beschränken,  welche  durch  die  angeordnete
bauliche  Veränderung  unmittelbar  erwachsen,  wohin  die  Kosten
für  den  Abbruch  und  nach  Umständen  für  die  ganz  oder  teilweis
  notwendige  Verlegung  von  Treppen  in  die  Häuser  zu
rechnen  sind,  anderweite  Forderungen  namentlich  für  angebliche
Verluste  am  Nutzungswerte  der  Gebäude  müssen  der  Erörterung
und  Entscheidung  im  Rechtswege  vorbehalten  bleiben.:)

Die  polizeiliche  Anordnung,  insoweit  sie  das  Aufschlagen
der  Torflügel  nach  außen  verbietet,  ist  jedenfalls  begründet,
wenn  der  vorhandene  Zustand  nach  allgemeinen  polizeilichen  Gesichtspunkten
  nicht  länger  geduldet  werden  kann.  Ragen  tatsächlich
geöffnete  Torflügel  in  den  Bürgersteig  hinein,  so  kommt  es
darauf  an,  ob  dies  mehr  oder  weniger  der  Fall  ist.  Wird
überhaupt  die  Passage  auf  dem  Bürgersteige,  der  als  solcher
im  vollen  Umfange  für  den  öffentlichen  Verkehr  frei  erhalten
werden  muß,  erschwert  oder  gefährdet,  so  liegt  für  die  Polizeibehörde
  genügende  Veranlassung  vor,  einem  solchen  Zustande
entgegenzutreten  und  seine  Abänderung  zu  verlangen.2)

Bäume  und  Sträucher,  welche  in  nicht  rechtswidriger  Weise
von  dem  Anlieger  eines  öffentlichen  Weges  an  die  Wegegrenze
gepflanzt  sind,  müssen,  wenn  sie  ein  Verkehrshindernis  werden,
vom  Wegebaupflichtigen  beseitigt  werden,  der  sich  die  Verfügungsmacht
  über  die  Bäume  und  Sträucher,  falls  er  sie  nicht
hat,  beschaffen  muß.s)  Es  kann  polizeilich  verboten  werden,
Kohlen  vor  einem  Hausgrundstück  in  einer  die  Nachbarn
und  den  Verkehr  störenden  bestimmten  Weise  abzuladen.“)

Wird  durch  Ausstellung  von  Gegenständen  in  Schaufenstern
  eine  Ansammlang  des  Publikums  herbeigeführt,
welche  die  Ordnung,  Sicherheit  und  Leichtigkeit  des  Verkehrs
auf  der  öffentlichen  Straße  beeinträchtigt,  so  ist  die  Polizei
zum  Einschreiten  berechtigt.5)

1)  SpezBesch,  des  M.  d.  ö.  A.  vom  4)  Vgl.  Erk.  d.  OVG.  vom  3.  No-23.
  März  1857,  III  14111.  vember  1902,  IV  2004,  Pr  VBl.  24
2)  Vgl.  Erk.  d.  OVG.  vom  328,  v.  Kptz  Rspr.  2.  Erg.  Bd.  580.
11.  Juli  1894,  IV  903,  Pr  Vl.  16  S)  Erk.  d.  OVG.  vom  28.  Oktober
115.  1901,  Entsch.  40  216,  v.  Kptz  Rspr.

3)  Erk.  d.  OVG.  vom  16.  März  2.  Erg.  Bd.  579,  vom  12.  Januar

1905,  Pr  VBl.  26  618,  v.  Kptz  Rspr.  1903,  Entsch.  4  425,  v.  Kotz  Rspr.
3.  Erg.  Bd.  271.  2.  Erg.Bd.  520,  Erk.  d.  KG.  vom